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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Änderung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde St Aegyd am Neuwalde hinsichtlich der Widmung bestimmter Grundstücke als "Grünland Parkanlagen - Tier- und Freizeitpark"; bestehende Tiergehege im naturbelassenen Gelände mit festgelegter Widmung vereinbar; errichtete Anlage kein AbenteuerparkRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde St Aegyd am Neuwalde idF der vom Gemeinderat am 10.02.1999 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossenen Änderung, soweit dieser für die Grundstücke Nr 290/1 und Nr 292/26, beide KG Keeramt, die Widmung "Grünland Parkanlagen - Tier- und Freizeitpark" festlegt.
Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken, dass die Flächenwidmungsplanänderung im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung mit der diese Widmung vorsehenden gesetzlichen Grundlage, nämlich §19 Abs2 Z12 Nö ROG 1976 idF LGBl 8000-12 ("Parkanlagen"), nicht übereinstimme und insofern die Grundlagenforschung mit dieser letztlich vorgesehenen Widmung nicht in Einklang zu bringen sei, treffen nicht zu.
Das in den Akten betreffend die Flächenwidmungsplanänderung enthaltene "Betriebskonzept" der beabsichtigten Anlage erweckte nämlich den Eindruck, dass die Einrichtung eines "Abenteuerparks" mit zahlreichen Vergnügungsattraktionen nach dem Muster der amerikanischen "Disneyland-Parks" geplant gewesen sei.
Die Beweisaufnahme (durchgeführter Augenschein gem §20 Abs1 VfGG) hat aber - im Einklang mit der mündlichen Verhandlung - ergeben, dass im Bereich der Grundstücksflächen, auf die sich die in Prüfung gezogene Widmung bezieht, eine derartige Anlage nicht errichtet wurde. Eine derartige Attraktion befindet sich mit dem errichteten "Kameltheater" lediglich auf dem als "Bauland Sondergebiet - Tier- und Freizeitpark" ausgewiesenen Teil des Grundstücks 292/26, welcher aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (weil diese Widmung in den zugrunde liegenden Anlassverfahren gar nicht präjudiziell ist).
Die Grundflächen, auf die sich die in Prüfung gezogene Widmung "Grünland Parkanlagen - Tier- und Freizeitpark" bezieht, sind hingegen zu rund der Hälfte mit zum Teil weitläufigen Tiergehegen ausgestattet, wie sie für einen naturnahen Zoo typisch sind. Im Übrigen handelt es sich um naturbelassenes Gelände mit Wanderwegen sowie einer Aussichtswarte.
Im Bereich der Tiergehege befinden sich lediglich die zur Betreuung und Aufnahme der Tiere erforderlichen Gebäude, welche größtenteils aus Holz bestehen, sowie Einrichtungen, die den Besuchern des Tierparks die Beobachtung der Tiere ermöglichen; die vom VfGH, ausgehend vom ursprünglichen Betriebskonzept, angenommenen "Abenteuerattraktionen" bestehen in audiovisuellen Informationen über die gezeigten Tiere bzw deren natürliche Umgebung und in Anleitungen für ein umweltschonendes Verhalten von Kindern in der Natur. Im oberen Bereich des Geländes mit den Tiergehegen findet sich in exponierter Lage eine aus Holz errichtete Bewirtungseinrichtung, von deren Terrassen das gesamte Parkgelände überblickbar ist.
Der VfGH hegt daher keine Zweifel, dass es sich bei der tatsächlich errichteten Anlage um eine "Parkanlage" iSd §19 Abs2 Z12 Nö ROG 1976 handelt und somit um eine Fläche, die zur Erholung im Freien dient und nach einem Gesamtkonzept gestaltet und bepflanzt ist. Jene Nutzungsmöglichkeiten, die die vom Gemeinderat im Rahmen der Flächenwidmungsplanänderung festgelegte Widmung ermöglicht, stehen mit der Grundlagenforschung, die auf die Errichtung eines Tier- und Freizeitparks gerichtet ist, im Einklang.
Unbedenklichkeit der Aufnahme der Funktionsbezeichnung "Tier- und Freizeitpark", mit der das angestrebte Widmungsziel im Rahmen der Widmungsart "Grünland Parkanlagen" präzisiert wird.
(Anlassfall B326/2012 ua, B v 02.12.2014, Ablehnung der Beschwerden).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V72.2014Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016