RS Vfgh 2014/12/9 B1353/2012 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FremdenpolizeiG §46a Abs1a, Abs2

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin im Anlassfall; kein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung; Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren zu B1357/2012 (Zweitbeschwerdeführer) mangels Legitimation.

Der angefochtene Bescheid richtet sich ausschließlich an die Erstbeschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu B1353/2012) als Bescheidadressatin. Er gestaltet ausschließlich Rechte der Mutter des Zweitbeschwerdeführers und greift nicht in die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers ein.

Wie der VfGH im E v 09.12.2014, G160/2014 ua, ausgesprochen hat, kommt einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv §46a Abs2 FPG zu. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß §46a Abs1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß §46a Abs1a FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, nicht vorlagen.

Bei diesem Verständnis des §46a Abs2 FPG gebietet es das Rechtsstaatsprinzip nicht, §46a Abs1a FPG so zu interpretieren, dass dem Fremden auch ein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung zukommt, um einen Weg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sicherzustellen. Einen solchen sieht das Gesetz nämlich mit dem Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor. Es ist daher der Behörde kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ein solches Antragsrecht auf Feststellung der Duldung nicht zukommt.

Entscheidungstexte

  • B1353/2012 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.12.2014 B1353/2012 ua

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Fremdenpolizei, Duldung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1353.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten