RS Vfgh 2014/12/10 V93/2014

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

27/02 Notare

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
NotariatsO §109a Abs5
Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom 08.06.1999 über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften idF vom 18.10.2012

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Notars auf Aufhebung von Bestimmungen der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften als zu eng gefasst

Rechtssatz

Die Antragslegitimation kann nur bejaht werden, wenn die Aufhebung der angefochtenen Norm die Rechtsposition des Antragstellers dergestalt verändert, dass die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen. Dieses Ziel des Aufhebungsantrags würde im konkreten Fall aber gerade nicht erreicht.

Die Bedenken des Antragstellers sind gegen die Verpflichtung, notarielle Treuhandgelder bei der Notartreuhandbank AG als einziges dazu befugtes Kreditinstitut zu veranlagen und damit gegen die fehlende Möglichkeit, Treuhandschaften über ein von ihm selbst gewähltes, konzessioniertes Kreditinstitut abzuwickeln, gerichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus dem - nicht mitangefochtenen - Punkt 37 erster Satz THR 1999. Würden die vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen aus der Rechtsordnung eliminiert, wäre damit nicht eine Rechtslage hergestellt, auf welche die vom Antragsteller ins Treffen geführten Bedenken nicht mehr zuträfen. Der Individualantrag ist daher zu eng gefasst.

Entscheidungstexte

  • V93/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.2014 V93/2014

Schlagworte

Notare, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V93.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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