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27/02 NotareNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Notars auf Aufhebung von Bestimmungen der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften als zu eng gefasstRechtssatz
Die Antragslegitimation kann nur bejaht werden, wenn die Aufhebung der angefochtenen Norm die Rechtsposition des Antragstellers dergestalt verändert, dass die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen. Dieses Ziel des Aufhebungsantrags würde im konkreten Fall aber gerade nicht erreicht.
Die Bedenken des Antragstellers sind gegen die Verpflichtung, notarielle Treuhandgelder bei der Notartreuhandbank AG als einziges dazu befugtes Kreditinstitut zu veranlagen und damit gegen die fehlende Möglichkeit, Treuhandschaften über ein von ihm selbst gewähltes, konzessioniertes Kreditinstitut abzuwickeln, gerichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus dem - nicht mitangefochtenen - Punkt 37 erster Satz THR 1999. Würden die vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen aus der Rechtsordnung eliminiert, wäre damit nicht eine Rechtslage hergestellt, auf welche die vom Antragsteller ins Treffen geführten Bedenken nicht mehr zuträfen. Der Individualantrag ist daher zu eng gefasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Notare, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V93.2014Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015