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95/05 Normen, ZeitzählungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des NormenG 1971 betr die Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt mangels aktueller Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft; Entfall des urheberrechtlichen Schutzes durch Verweisung und Verbindlicherklärung einer ÖNORM entsprechend landesrechtlichen KundmachungsvorschriftenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Anwaltskanzlei auf (teilweise) Aufhebung des §7 und §8 NormenG 1971.
Darlegung von Bedenken im Einzelnen (§62 Abs1 VfGG) nur in Hinblick auf das Antragsvorbringen zur ÖNORM B1600. Keine Darlegung der rechtlichen Betroffenheit hinsichtlich 18 weiterer Normen und sonstiger technischen Regelwerke, die antragstellende Gesellschaft zu veröffentlichen beabsichtigt.
Die ÖNORM B1600 wurde auf Grund der Tiroler Technischen Bauvorschriften 2008 idF LGBl 78/2013 iSd §5 NormenG 1971 für verbindlich erklärt. Nach den in diesem Zusammenhang anzuwendenden landesrechtlichen Kundmachungsvorschriften bedurfte die für verbindlich erklärte ÖNORM nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw im Boten für Tirol.
Der Inhalt der ÖNORM B1600 wurde im Zuge ihrer Verbindlicherklärung durch den Verordnungsgeber nicht kundgemacht. Nichtsdestoweniger hat sich der Verordnungsgeber ihren Inhalt durch die Verweisung und Verbindlicherklärung gleichsam zu eigen gemacht. Im Lichte des Beschlusses VfSlg 14668/1996 steht daher der Vervielfältigung dieser ÖNORM - auch durch die antragstellende Gesellschaft - die angefochtene Vorschrift des §7 NormenG 1971 weder entgegen noch darf dafür gemäß §7 Abs2 NormenG 1971 ein Entgelt verlangt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Normenwesen, Urheberrecht, Verordnung Kundmachung, Verweisung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G104.2013Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015