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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für GeduldeteRechtssatz
Wie der VfGH im E v 09.12.2014, G160/2014 ua, ausgesprochen hat, kommt einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv §46a Abs2 FPG zu. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß §46a Abs1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß §46a Abs1a FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, nicht vorlagen.
Im vorliegenden Fall wurde der auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (§46a Abs2 FPG) gerichtete Antrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark keiner meritorischen Erledigung zugeführt, sodass dem Beschwerdeführer verweigert wurde, die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde über das Vorliegen der Duldung in einem entsprechenden Verfahren, das mit einer Sachentscheidung endet, überprüfen zu lassen.
(Ebenso: B514/2013, B609/2013, B25/2014, uva, alle E v 10.12.2014).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenpolizei, DuldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B319.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015