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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtLeitsatz
Keine FolgeRechtssatz
Erteilung einer Baubewilligung für einen Zu- und Umbau auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer.
Der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Baubewilligungsbescheid kommt gemäß §56 Abs1 Oö BauO 1994 ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, diese könnte allenfalls mit Bescheid auf Antrag zuerkannt werden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Abweisung eines solchen Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §56 Abs2 Oö BauO 1994. Auch im Fall des Wegdenkens dieses Erkenntnisses käme der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu, die Rechtsposition der Beschwerdeführer wäre daher nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Erkenntnisses weggedacht werden. Im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG können den Beschwerdeführern aber nicht mehr Rechte zuerkannt werden, als ihnen selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen. Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E58.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015