Norm
B-VG Art88 Abs1Rechtssatz
Wird eine Bewerbung auf eine zu besetzende Planstelle eines Richters (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) unter Hinweis auf sein Lebensalter und die Bestimmung des § 99 RStDG nicht berücksichtigt, liegt weder eine Altersdiskriminierung nach österreichischem Verfassungsrecht noch nach dem Recht der Europäischen Union vor.
Beisatz: Mit Darstellung der Judikatur des EuGH, des VwGH und des OGH. (T1)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129775Im RIS seit
12.01.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015