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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §34 Abs6 idF 1996/303;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/13/0191Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerden des Dr. J in W, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in Wien IV, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 2. September 1998, je zu GZ RV/0510-08/06/98, 1.) betreffend Einkommensteuer 1996 und 2.) betreffend Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte in der am 23. Jänner 1997 beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Sohn Lukas, für den erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei, als außergewöhnliche Belastung. In dem am 23. April 1997 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1996 wurden Pauschbeträge in Höhe von insgesamt S 43.200,-- nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes anerkannt.
Für das Jahr 1997 beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls die Berücksichtigung von Aufwendungen für den behinderten Sohn, wobei erklärungsgemäß auf den monatlichen Pflegegeldbezug in Höhe von S 4.865,-- hingewiesen wurde. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erliegt ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Mai 1996, wonach Lukas S. ab 1. Dezember 1995 ein monatliches Pflegegeld im Ausmaß von S 4.865,-- gewährt werde.
Das Finanzamt verfügte daraufhin die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1996 und berücksichtigte dabei eine außergewöhnliche Belastung (nur) im Ausmaß von S 18.000,--. In der Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass ab dem Veranlagungsjahr 1996 (gemeint: ab 1. Juni 1996) der Freibetrag bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen sei.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1997 wurde eine außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheide Berufung. Darin wurde insbesondere die Auffassung vertreten, die an den Sohn Lukas überwiesenen finanziellen Leistungen dürften nicht zum Verlust der steuerlichen Begünstigung des Beschwerdeführers führen, da die Bemessung dieser Leistungen auf Grund einer stundenweisen Berechnung der abzugeltenden Pflegeleistungen erfolgt sei.
Mit den beiden angefochtenen, unter derselben Geschäftszahl erlassenen Bescheiden wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Bescheide verwies die belangte Behörde darauf, dass nach § 34 Abs. 6 3. Teilstrich EStG 1988 in der ab 1. Juni 1996 geltenden Fassung Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, abgezogen werden können, soweit diese Mehraufwendungen die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 303/1996.
Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 1977, 1978/98, abgelehnt. Gleichzeitig wurden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Nach § 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988 in der ab 1. Juni 1996 geltenden Fassung des StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201 (vgl § 124b Z. 11 EStG) können Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich S 3.600,-- vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in der ab 1. Juni 1996 anzuwendenden Fassung sind somit bei Ermittlung eines Abzugsbetrages für außergewöhnliche Belastungen von den Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Personen pflegebedingte Geldleistungen abzuziehen. Das dem Sohn des Beschwerdeführers gewährte Pflegegeld hat unbestrittenermaßen den in § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung angeführten Pauschbetrag überstiegen. Da im Verwaltungsverfahren keine über diesen Betrag bzw den Betrag des erhaltenen Pflegegeldes hinausgehenden Aufwendungen nachgewiesen worden sind, entsprechen damit die angefochtenen Bescheide dem Gesetz.
In den Beschwerden wird demgegenüber im Wesentlichen Folgendes wörtlich vorgebracht:
Die Rechtswidrigkeit liegt nämlich darin, dass nicht ersichtlich ist, worin die Ausführungen über die Belastung durch vermögensvermindernde Ausgaben und "Vorteile", die in der Folge durch die Behinderung meines Sohnes haben sollte, liegen solle.
Auch ergibt sich eine solche Interessensabwägung nicht aus dem ebenfalls bekämpften Einkommensteuerbescheid.
Auch ist rechtswidrigerweise nicht geklärt, warum seitens des Gesetzgebers durch Freibeträge keine pflegebedingten Mehraufwendungen abgegolten werden.
Es soll vielmehr ein behinderungsbedingtes Mehr an Sachaufwendungen im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden, was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist.
Dies, da die Sachleistungen gerade durch das von meinem Sohn erlangte Pflegegeld nicht abgedeckt werden.
Darüberhinaus wurde es seitens der Unterinstanzen verabsäumt, mir den individuellen Nachweis meiner außergewöhnlichen Belastungen zu erbringen, dadurch wäre es in der Folge logischerweise zu einem höheren Einkommensteuerausgleich meinerseits gekommen.
Mit diesem sprachlich nur schwer verständlichem Vorbringen wird somit geltend gemacht, dass die tatsächlichen Aufwendungen für den erheblich behinderten Sohn das erhaltene Pflegegeld überstiegen haben. Es trifft zwar zu, dass der in der Verordnung angeführte Pauschbetrag nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht ein Nachweis über die tatsächlichen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für die unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Person erbracht wird. Die in der Beschwerde erstmals, ohne nähere Erläuterung bzw zahlenmäßige Darstellung aufgestellte Behauptung, die "Sachleistungen" hätten das Pflegegeld überstiegen, stellt sich aber als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen dar. Im gegebenen Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, zu denen auch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen zu zählen ist, der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl 96/13/0110). Im Übrigen geht auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervor, dass ihm von Organen des Finanzamtes "mündliche Auskünfte" erteilt worden sind.
Aus den angeführten Gründen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Die Kosten waren gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im beantragten Ausmaß zuzusprechen.
Wien, am 26. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130190.X00Im RIS seit
12.06.2001