TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/18 Ra 2014/05/0011

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art132 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision des Dipl. Ing. H W in W, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bauernmarkt 10/18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-14-0642, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. I B und

2. Ing. R B, beide in P, beide vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeinderat der Marktgemeinde P; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 22. April 1999 wurde dem Revisionswerber von der Bauabteilung der Marktgemeinde Perchtoldsdorf mitgeteilt, dass nur für drei Bauten seiner Grundstücke Nr. 2048/11 und Nr. 2056 Baubewilligungen vorhanden seien, die sonstigen Gebäude und baulichen Anlagen seien offenbar konsenslos. Sollte der Revisionswerber nicht Unterlagen über Baukonsense vorlegen, müsste ein Abbruchauftrag ergehen.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2000 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Perchtoldsdorf dem Revisionswerber gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) in Verbindung mit § 77 BO den Auftrag, sämtliche Gebäude und Gebäudeteile auf den Grundstücken Nr. 2048/11 und 2056, KG P, innerhalb einer Frist von acht Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, wobei von diesem Abbruchauftrag drei näher genannte Baulichkeiten (Weingartenhütte, Geräteschuppen und Klosettanlage samt Senkgrube) ausdrücklich ausgenommen wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung.

Mit Bescheid vom 28. September 2000 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf der Berufung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurück.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2014 erhoben die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 28. September 2000 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Mit der hier in Revision gezogenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Beschwerde der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes (richtig: Gemeinderates) der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 28. September 2000 behoben. Die ordentliche Revision wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien seien Eigentümer des Grundstückes Nr. 2048/4, das unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. 2048/11 und 2056 angrenze. Die Beschwerde sei zeitgerecht erhoben worden, da die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien unbestritten erst am 31. März 2014 im Zuge einer Akteneinsicht von dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 28. September 2000 Kenntnis erlangt hätten. Diese Akteneinsicht sei ihnen erst auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0011, gewährt worden. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 28. September 2000 greife in die Rechtssphäre der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien ein, da diese als Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 iVm § 35 BO auch im baupolizeilichen Verfahren grundsätzlich Parteistellung hätten. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG lägen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und sonst für seine Ermittlungen in Betracht kommenden Personen festgestellt werden könne und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt sein müssten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben und sei im Rahmen des angefochtenen Bescheides des Gemeinderates auch nicht einmal ansatzweise thematisiert worden. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates sei die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten oder allfälliger weiterer Ermittlungen allein kein Grund, aus dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG liege nur vor, wenn sich der Mangel nicht anders als durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lasse. In allen anderen Fällen habe die Berufungsbehörde selbst in der Sache zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Mangels Neuerungsverbotes habe die Berufungsbehörde von der Partei neu hervorgebrachte Tatsachen und Beweise zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dass die Behörde erster Instanz über solche erst in der Berufung zulässigerweise neu hervorgebrachten Umstände Ermittlungen nicht angestellt bzw. dazu keine Feststellungen getroffen habe, bedeute nicht, dass deshalb im Sinne von § 66 Abs. 2 AVG der Sachverhalt mangelhaft sei. Vor diesem Hintergrund seien die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in ihren Rechten auf Durchführung eines den Bestimmungen der BO und des AVG entsprechenden Verfahrens verletzt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien haben, ebenso wie der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Perchtoldsdorf, eine Revisionsbeantwortung erstattet mit dem Begehren, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Eigentümer des Nachbargrundstückes im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht grundsätzlich, sondern nur dann Parteistellung hätten, wenn sie durch das bewilligungspflichtige, vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt würden. Eine solche Verletzung von Rechten sei nicht gegeben, und somit komme den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien keine Parteistellung zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 BO sei abschließend. Das Nachbarrecht auf Brandschutz könne nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die Benützung des Bauwerkes der Nachbarschutz nicht gewährleistet sei. Eine Verletzung des Brandschutzes durch die gegenständlichen Gebäude in dieser Hinsicht sei nicht ersichtlich und sei von den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien auch nicht begründet vorgebracht worden. Sie legten auch nicht näher dar, wodurch die gegenständlichen Gebäude sonstige in § 6 Abs. 2 BO genannte subjektiv-öffentliche Rechte verletzen sollten. Tatsächlich würden solche Rechte nicht berührt. Die pauschale Behauptung, dass sämtliche Gebäude auf den Grundstücken des Revisionswerbers hinsichtlich des Brandschutzes nicht dem heutigen Stand der Technik entsprächen, vermöge eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht darzulegen. Eine Überprüfung der Parteistellung und somit der Beschwerdelegitimation sei unterblieben. Darüber hinaus sei offen geblieben, ob eine allfällige, jedoch im konkreten Fall nicht vorliegende Parteistellung der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien überhaupt hinsichtlich beider Grundstücke des Revisionswerbers gegeben sei. Das Landesverwaltungsgericht habe den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt und nicht die notwendigen Beweise aufgenommen. Das Landesverwaltungsgericht habe eigene Feststellungen getroffen, abweichend von der Berufungsbehörde, wonach den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Parteistellung zukomme, ohne umfassend zu ermitteln und dem Revisionswerber dazu Gehör einzuräumen.

Die Revision ist zulässig. Fraglich ist, ob das Landesverwaltungsgericht von der Beschwerdelegitimation und einer Verletzung der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in ihren Rechten durch die Entscheidung des Gemeinderates gemäß § 66 Abs. 2 AVG ausgehen durfte.

Wenn vorerst die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung (bei einem Kollegialorgan: Beschlussfassung) des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0145, mwN).

§ 66 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."

§ 6 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 8200-3 (zu dieser im Wesentlichen am 17. September 1999 in Kraft getretenen Novelle und den Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren s.

Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,

6. Auflage, S. 53 ff) lautet auszugsweise:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung bzw. können erlangen:

1.

der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2.

der Eigentümer des Baugrundstücks

3.

die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), und

              4.       die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der Gebäude der Nachbarn dienen.

..."

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht wäre es nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 BO erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. die zur bisherigen Rechtslage des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergangene hg. Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 437, welche entsprechend für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht herangezogen werden könnte).

Das Landesverwaltungsgericht hat verkannt, dass in einem Bauauftragsverfahren wie dem hier gegenständlichen eine solche Rechtsverletzung von vornherein nur in Frage käme, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238, mwN).

Verfahrensrechte der Nachbarn gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2011/05/0194; dazu, dass die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG eine verfahrensrechtliche ist, vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,

5. Auflage, S. 270). Das Landesverwaltungsgericht hätte daher mangels eines Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erlassung eines Abtragungsauftrages die Beschwerde der Nachbarn mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Zur Behebung des Bescheides des Gemeinderates vom 28. September 2000 auf Grund der Nachbarbeschwerde war das Landesverwaltungsgericht nicht befugt.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. November 2014

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050011.L00

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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