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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
E-ControlG 2010;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der S GmbH in B, vertreten durch Schneider's Rechtsanwalts-KG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7/18, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom 28. März 2012, Zl. R REM 01/11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. W Ö in Wien;
2. B in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 und 3 leg. cit. ein Einsparungspotenzial von jeweils 3,5 % pro Jahr bis 31. Dezember 2013 festgestellt.
Mit Spruchpunkt 2. wurden die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 leg. cit. mit insgesamt TEUR 2.501,2 festgestellt.
Mit Spruchpunkt 3. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die bisher nicht anerkannten Kosten anzuerkennen, zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt 4. wurden die nicht von den Spruchpunkten 1. bis 3. umfassten Anträge abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten (Spruchpunkte 2. und 3.) gleicht der vorliegende Fall in Bezug auf Sachverhalt, Rechtslage und Beschwerdevorbringen jenem, der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/05/0095, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen werden. Die Spruchpunkte 2. und 3. waren aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Im Übrigen war die Beschwerde aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/05/0092, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050096.X00Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015