TE Vfgh Beschluss 2014/11/20 E1405/2014

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags als unzulässig; Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Spruch

I.       Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

II.      Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mit elektronisch zugestellter Verfügung vom 13. Oktober 2014 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.

Mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 ersuchte der Rechtsanwalt um Erstreckung der zweiwöchigen Frist um weitere drei Wochen.

Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO und §66 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. zB VfSlg 16.942/2003, 17.694/2005, 18.293/2007 und VfGH 27.2.2012, B1172/11); die dem Einschreiter ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E1405.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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