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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;Rechtssatz
Für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht ist es nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. die zur bisherigen Rechtslage des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergangene hg. Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 437, welche entsprechend für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht herangezogen werden könnte).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050011.L01Im RIS seit
08.04.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016