RS Vwgh 2014/11/18 Ra 2014/05/0011

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art132 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht ist es nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. die zur bisherigen Rechtslage des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergangene hg. Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 437, welche entsprechend für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht herangezogen werden könnte).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050011.L01

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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