RS Vwgh 2014/11/18 2013/05/0178

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1996 §23;

Rechtssatz

Der Grenzverlauf ist nicht Gegenstand der Baubewilligung, allenfalls hat die Baubehörde diesen als Vorfrage zu beurteilen. Eine eventuell falsche Annahme des Grenzverlaufes im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren kann aber im hier gegenständlichen Planwechselverfahren nicht aufgerollt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050178.X03

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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