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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Ergibt sich weder aus dem Inhalt noch aus den in diesem Schreiben gebrauchten Formulierungen ein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens, dann entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht schon dann, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage ein Auskunftsinteresse besteht (Hinweis E vom 23. März 1999, 97/19/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050026.X03Im RIS seit
18.06.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018