RS Vwgh 2014/11/18 2013/05/0026

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;
B-VG Art20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/19/0022 E 23. März 1999 VwSlg 15104 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des VwGH zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (Hinweis E 26.5.1998, 97/04/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050026.X01

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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