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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/19/0022 E 23. März 1999 VwSlg 15104 A/1999 RS 1Stammrechtssatz
Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des VwGH zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (Hinweis E 26.5.1998, 97/04/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050026.X01Im RIS seit
18.06.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018