Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Gesetzwidrigkeit eines - ausschließlich zur nachträglichen Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine rechtswidrige Bauführung erlassenen - Teilbebauungsplanes wegen Verstoß gegen das GleichheitsgebotSpruch
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29. November 1994, Zl. 6 - St 172/3/94, genehmigt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31. Jänner 1995, Zl. 203/2/95 (dieser kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 23. Februar 1995), wird, soweit sie sich auf das Grundstück Nr. 495/9, mit eingeschlossener Baufläche Nr. .320, KG Kleinedling, bezieht, gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B3394/95 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Kärntner Landesregierung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer in diesem Verfahren ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 495/8 sowie der darin eingeschlossenen Baufläche .321, KG Kleinedling (Gemeinde Wolfsberg). Auf dem Nachbargrundstück Nr. 495/9, das die Baufläche .320 einschließt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der (damaligen) Gemeinde St. Marein vom 8. Juni 1956 die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt. Dabei wurde u.a. die folgende Auflage erteilt:
"Das Wohnobjekt ist so zu situieren, daß es 4.00 m von der nördlichen Parzellengrenze und 10.00 m westlich der 20 KV-Leitung mit der Firstlinie O - W parallel zur nördlichen Parzellengrenze zu stehen kommt."
Bei der Errichtung des Wohnhauses wurde diese Auflage jedoch nicht beachtet. Es ist tatsächlich derart situiert, daß es an der Nordostecke einen Abstand von 3,78 m und an der Nordwestecke einen Abstand von 2,35 m zur nördlichen Parzellengrenze (d.i. jene zum Grundstück des Beschwerdeführers hin) aufweist. Ungeachtet dessen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der (damaligen) Gemeinde St. Marein vom 10. August 1960 die Benützungsbewilligung erteilt. In diesem Bescheid wurde festgestellt, daß das Objekt mit wesentlichen Abänderungen gegenüber den eingereichten und bewilligten Bauplänen ausgeführt wurde.
1.2. Mit Eingabe vom 15. November 1992 hat die erstbeteiligte Partei in dem eingangs erwähnten Verfahren die (nachträgliche) baupolizeiliche Bewilligung der - bisher rechtswidrigen - Situierung des in Rede stehenden Wohnhauses beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wolfsberg vom 15. März 1993 wurde die begehrte Bewilligung auch erteilt. Gegen diesen Bescheid hat jedoch der nunmehrige Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 1993 Berufung erhoben. Am 11. Juni 1993 hat sodann der Bewilligungswerber den zugrundeliegenden Antrag wiederum zurückgezogen. Daraufhin wurde mit Bescheid des Stadtrates der Gemeinde Wolfsberg vom 20. September 1993 die Berufung als unzulässig zurückgewiesen und der Genehmigungsbescheid aufgehoben.
1.3. Nach einem am 25. Juli 1994 durchgeführten "Ortsaugenschein" wurde dann der erstbeteiligten Partei im oben erwähnten Verfahren mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wolfsberg vom 29. August 1994 gemäß §§1, 3 und 32 der Kärntner Bauordnung 1992 aufgetragen, binnen fünf Wochen nachträglich um Genehmigung der Abweichungen von der Baubewilligung vom 8. Juni 1956 anzusuchen.
Daraufhin wurde mit an die Gemeinde Wolfsberg gerichtetem Ansuchen vom 12. September 1994 um "Abänderung der Situierung und nachträgliche Baubewilligung", u.zw. im Sinne der Situierung des bestehenden Wohnhauses, ersucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wolfsberg vom 13. April 1995 wurde diese Bewilligung erteilt. Dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß zuvor mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29. November 1994 (genehmigt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31. Jänner 1995, dieser kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 23. Februar 1995) u. a. für die hier in Rede stehenden Grundstücke ein Teilbebauungsplan erlassen worden war, der den Abstand dieses Gebäudes von der Nordgrenze im Sinne dieser Situierung festlegt. Im Hinblick darauf wurden im erwähnten Bescheid des Bürgermeisters vom 13. April 1995 die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers, darunter auch die,
"die Situierung des Wohnobjektes (habe) so zu erfolgen ..., daß es 4,00 m von der nördlichen und 10,00 m westlich der 20 KV-Leitung mit der Firstlinie Ost-West parallel zur nördlichen Parzellengrenze zu stehen kommt",
als unbegründet abgewiesen. Dazu wird u.a. folgendes ausgeführt:
"Gemäß §4 Abs2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 37/90 idgF sind die Bestimmungen des §4 Abs1 letzter Satz und die §§5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.
Hiezu hat der Sachverständige für Flächenwidmungs- und Bebauungsplanfragen anläßlich der Augenscheinverhandlung am 29.3.1995 zweifelsfrei festgestellt, daß die beantragten Maßnahmen neben dem Flächenwidmungsplan (Bauland - Wohngebiet) auch vollinhaltlich dem rechtskräftigen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 31.1.1995, Zahl: 203/2/95 entsprechen."
1.4. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 27. Juni 1995, die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. September 1995 als unbegründet abgewiesen. Im zuletzt genannten Bescheid wird dazu u.a. folgendes ausgeführt:
"Das Vorbringen in der Vorstellung zielt im wesentlichen darauf ab, aufzuzeigen, daß nach Auffassung des Vorstellungswerbers der Bebauungsplan in gesetzwidriger Weise erlassen worden sei.
Mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 29.11.1994, Zahl 6-St 172/3/94, wurde ein Teilbebauungsplan für die Parzellen Nr. 495/8, 495/9 und Bfl. .321, je KG Kleinedling, erlassen. Die Genehmigung erfolgte mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31.1.1995, Zl.203/2/95. Diesem Bebauungsplan liegt eine zeichnerische Darstellung zugrunde und bestimmt §1, daß durch die gegenständliche Verordnung und die Anlage (zeichnerische Darstellung des Teilbebauungsplanes) die Einzelheiten der Bebauung festgelegt werden. Gemäß §7 dieses Bebauungsplanes sind die Abstände der bestehenden Gebäude zur Nordgrenze durch die zeichnerische Darstellung definiert. Für die übrigen Abstände gelten die Bestimmungen der §§4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften 1985, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 103/93.
Die Kundmachung des Bebauungsplanes erfolgte in der 'Kärntner Landeszeitung' am Donnerstag, den 23.2.1995, und wurde der Bebauungsplan mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
Der Vorstellungswerber läßt in seiner Vorstellung selbst durchblicken, daß die Kundmachung des Bebauungsplanes ordnungsgemäß erfolgte. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind Verwaltungsbehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden, und steht ihnen eine inhaltliche Prüfungsbefugnis nicht zu. Es war daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vorstellung nicht weiter einzugehen.
Für den Vorstellungswerber war somit aber auch mit dem Einwand nichts zu gewinnen, daß er auf Grund des Teilbebauungsplanes mit empfindlichen Benachteiligungen zu rechnen hätte, weil mit diesen Einwendungen im Ergebnis der Bebauungsplan inhaltlich gerügt wird. Gleiches gilt auch für den Einwand bezüglich der Abstandsregelungen.
Die Änderung eines Bebauungsplanes ist eine Verordnung, wenn sie nur eine einzige Parzelle betrifft, und zwar selbst dann, wenn eine solche Abänderung ausschließlich deshalb erfolgte, um einen Bescheid (individuellen Verwaltungsakt) bestimmten Inhaltes zu ermöglichen (VfSlg 5794, 6895, 7025).
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, daß der Bebauungsplan nicht allein schon deshalb gesetzwidrig ist, weil er in Anpassung an ein vorhandenes Objekt erstellt worden ist. Maßstab für die Gesetzmäßigkeit eines Bebauungsplanes ist allein das Gesetz; ob der Planinhalt abstrakt oder aber unter Berücksichtigung bestehender Bauvorhaben erstellt wird, kann für sich allein kein Kriterium zur Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit unter diesem Gesichtspunkt sein (VwGH, 16.10.1973, Zl. 1141/72 - VwSlg. 8481 A).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt worden ist."
1.5. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung richtet sich die zu B3394/95 protokollierte Beschwerde, in der vor allem die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der - behauptetermaßen - rechtswidrigen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29. November 1994 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Begründend wird dazu vor allem ausgeführt, daß der einzige Zweck der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung darin gelegen sei, die rechtswidrigen Abstände der Baulichkeiten des nunmehrigen Baubewilligungswerbers "im nachhinein zu legalisieren".
1.6. In dem zu B3394/95 protokollierten Verfahren hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt. In einer Äußerung des Bürgermeisters der Gemeinde Wolfsberg ist dieser gleichfalls für die Abweisung der Beschwerde eingetreten. Sowohl in der genannten Gegenschrift als auch in der Äußerung des Bürgermeisters wird die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung mit dem Argument behauptet, daß ihrer Erlassung ausschließlich sachliche Erwägungen zugrunde lagen.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 8. Oktober 1997 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29. November 1994, genehmigt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31. Jänner 1995, Zl. 203/2/95 (dieser kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 23. Februar 1995), soweit sie sich auf das Grundstück Nr. 495/9, mit eingeschlossener Baufläche Nr. .320, KG Kleinedling, bezieht, einzuleiten.
3. In diesem Verfahren hat die verordnungserlassende Behörde, der Gemeinderat der Gemeinde Wolfsberg, eine Äußerung erstattet, in der sie die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung verteidigt.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur maßgeblichen Rechtslage ist auf folgendes hinzuweisen:
1.1.1. Mit Beschluß vom 4. Mai 1993 hatte der Gemeinderat der Gemeinde Wolfsberg eine Verordnung erlassen, mit der für Teile des Gemeindegebietes ein Bebauungsplan festgelegt wurde. Die im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen dieser Verordnung lauten wie folgt:
"§1
Wirkungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für alle nicht durch rechtskräftige Teilbebauungspläne erfaßten Teile des im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg ausgewiesenen Baulandes.
...
§8
Baulinien
1. (betrifft Baulinien für Garagen)
2. Wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes erforderlich ist, ist mit den Gebäuden an die bestehende Häuserflucht heranzurücken.
3. Für die übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften i.d.g.F."
1.1.2. In den Erläuterungen zum zugrundeliegenden Verordnungsentwurf wird u.a. folgendes ausgeführt:
"Zu §1 der Verordnung (Wirkungsbereich) wird festgehalten, daß der Bebauungsplan für alle im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg im Sinne des §2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 festgelegten Flächen (=Bauland) gilt, und zwar auch für jene Flächen, welche erst in späterer Folge als Bauland festgelegt werden. Ausgenommen von der Wirksamkeit sind jene Baulandbereiche, für welche Teilbebauungspläne bestehen und welche mit der gegenständlichen Verordnung nicht außer Kraft gesetzt werden. Hier kommt der generelle Textbebauungsplan subsidiär zur Anwendung. Dieser Bebauungsplan gilt auch nicht für den Altstadtbereich; für diesen Bereich wird ein eigener Bebauungsplan erlassen. Die Erlassung weiterer Bebauungspläne (Teilbebauungspläne) ist zulässig, allerdings ist in diesen darzutun, daß der generelle Bebauungsplan nicht gilt oder nur subsidiär zur Anwendung gelangt."
Die §§4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften, auf die in §8 Abs3 des in Rede stehenden Bebauungsplanes verwiesen wird, lauten wie folgt:
"§4
Abstände
(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs1 letzter Satz und der §§5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§5 bis 10 so festzulegen, daß
a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§5
Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§6 Abs2 lita bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im §6 Abs2 litc angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
§6
Wirkung von Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs2 lita bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,00 m hoch sind;
b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn
aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,
bb) ein Lichteinfall im Sinne des §48 Abs1 erster und zweiter Satz hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und
cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;
c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.
§7
Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.
(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs3 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.
§8
Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§4 bis 7 ergebende Tiefe von
Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach §48 Abs1 erster und zweiter Satz erforderlich ist.
(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.
§9
Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§4 bis 7 ergebende Tiefe von
Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn
a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,
b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des §48 Abs1 erster und zweiter Satz nicht verhindert wird,
c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und
d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.
§10
Abstand bei baulichen Anlagen
(1) Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§4 bis 7 und Abs2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(2) Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§4 bis 9 sinngemäß."
1.2.1. Am 29. November 1994 erließ der Gemeinderat der Gemeinde Wolfsberg sodann eine Verordnung, "mit der für die Parz. Nr. 495/8, 495/9 u. Bfl. 321 je KG Kleinedling ein Teilbebauungsplan erlassen wird". Diese Verordnung lautet wie folgt:
"Auf Grund der §§13 Abs1 und 14, 15, 16 des GPG 1982, LGBl. Nr. 51/82, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/92, wird verordnet:
§1
Durch die gegenständliche Verordnung und die Anlage (zeichnerische Darstellung des Teilbebauungsplanes) werden die Einzelheiten der Bebauung festgelegt.
§2
Die Größe der Baugrundstücke ist durch die zeichnerische Darstellung festgelegt.
§3
Die max. bauliche Ausnutzung (Geschoßflächenanzahl) beträgt 0,5.
§4
Als Bebauungsweise wird die offene Bauweise festgelegt.
§5
Die Geschoßanzahl wird mit 1 bis 1 1/2 Geschossen festgelegt.
§6
Das Ausmaß der Verkehrsflächen ist in der zeichnerischen Darstellung festgelegt.
§7
Die Abstände der bestehenden Gebäude zur Nordgrenze sind durch die zeichnerische Darstellung definiert. Für die übrigen Abstände gelten die Bestimmungen der §§4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften 1985, LGBl. Nr. 56/85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 103/93.
§8
Diese Verordnung wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung wirksam."
1.2.2. Im Amtsvortrag zum Entwurf dieser Verordnung wurde zu den Motiven für diese planerische Maßnahme iw. folgendes ausgeführt:
"Auf Grund der Situierung der bestehenden Wohnobjekte auf den Parz. Nr. 495/8, 495/9 u. Bfl. 321, je KG Kleinedling ist die Erlassung eines Teilbebauungsplanes erforderlich, welcher die Abstände zu den Nachbargrundstücken regeln soll."
1.2.3. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 29. November 1994 ist zum entsprechenden Tagesordnungspunkt folgendes festgehalten:
"Vzbgm. G.A. berichtet wie folgt:
Auf Grund der Situierung der bestehenden Wohnobjekte auf den Parz.Nr. 495/8, 495/9 u. Bfl. 321 je KG Kleinedling ist die Erlassung eines Teilbebauungsplanes erforderlich, welcher die Abstände zu den Nachbargrundstücken regeln soll.
StR Ing. H.B.:
Wie bekannt, geht es hier um eine Sache, wo zwei Nachbarn im Streit liegen. Eine Einigung ist nur durch Änderung des Bebauungsplanes möglich, da die zwei nicht miteinander reden bzw. verhandeln können. Jetzt wird es dazu kommen, daß in einem kleinen Bereich ein Teilbebauungsplan erlassen wird. Viele ähnliche Sünden sind in Kleinedling begangen worden und deswegen bitten wir, daß wir das ganze Gebiet überprüfen und für ein größeres Gebiet einen neuen Bebauungsplan erlassen. Um wirklich Gerechtigkeit walten zu lassen, müßte ganz Kleinedling durchforstet und die alten Sünden richtiggestellt werden.
Auf Antrag des Berichterstatters beschließt der Gemeinderat in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Hochbauausschusses vom 21.6.1994 einstimmig:
Die Verordnung, mit der für die Grundstücke Nr. 495/8, Bfl. 321 und 495/9, je KG Kleinedling, ein Teilbebauungsplan erlassen wird, wird in der vorliegenden Form genehmigt."
1.2.4. Zu dieser Verordnung erließ die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg am 31. Jänner 1995 einen Bescheid iw. folgenden Inhalts:
"Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Wolfsberg am 29.11.1994 beschlossene Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nr. .320, .321, 495/8 und 9, alle KG Kleinedling, wird genehmigt."
Die diesbezügliche Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung Nr. 8 vom 23. Februar 1995 lautet wie folgt:
"Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg hat mit Bescheid vom 31. Jänner 1995, Zl. 203/2/95, den vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Wolfsberg am 29. November 1994 beschlossenen Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nr. .320, .321, 495/8 und /9, alle KG Kleinedling, genehmigt.
Der Bebauungsplan wird mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
Rechtsgrundlage: §15 Abs2 des Gemeindeplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1982."
2. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung - soweit sie sich auf das Grundstück Nr. 495/9, mit eingeschlossener Baufläche Nr. .320, KG Kleinedling, bezieht - unzutreffend wären.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluß über die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung wie folgt begründet:
"Auf Grund der dem Verfassungsgerichtshof bisher vorliegenden Verwaltungsakten nimmt der Gerichtshof vorläufig an, daß die mit dieser Verordnung bewirkte Änderung des bisher maßgeblichen Bebauungsplanes vom 4. Mai 1993 allein deshalb vorgenommen wurde, um für die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das auf dem in Rede stehenden Grundstück rechtswidrig bestehende Wohnhaus die (bis dahin fehlende) rechtliche Grundlage zu schaffen.
Dies könnte das Bedenken aufwerfen, daß diese Änderung nicht durch sachliche Erwägungen begründet, sondern ausschließlich dazu bestimmt war, - entgegen der Aufgabe des Bebauungsplanes, Bauvorhaben in die durch öffentliche Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse VfSlg. 4240/1962, 5794/1968 und 12171/1989) - durch Anpassung des Bebauungsplanes an eine ihm widersprechende (und deshalb rechtswidrige) Bauführung für diese nachträglich die rechtliche Grundlage zu schaffen und solchermaßen den Bewilligungswerber zu begünstigen. Damit hätte aber der Verordnungsgeber gegen das - auch für ihn geltende (vgl. dazu etwa VfSlg. 4211/1962, 5581/1967, 10492/1985) - Gleichheitsgebot verstoßen (vgl. VfSlg. 12171/1989)."
3.2. Die verordnungserlassende Behörde, der Gemeinderat der Gemeinde Wolfsberg, hält dem in der Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren im wesentlichen folgendes entgegen:
"Gemäß §24 (3) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 'kann' der Gemeinderat einen Teilbebauungsplan für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes erlassen, 'wenn das zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist'. Das Wort 'kann' bedeutet jedoch mit Hauer, Kärntner Baurecht,
3. Auflage, 512, kein Ermessen, 'viel mehr eine Berechtigung der Planungsbehörde einen Teilbebauungsplan zu erlassen, wenn das zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist'. Ein Teilbebauungsplan soll nun zwar grundsätzlich auf den Feststellungen des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes aufbauen, kann jedoch auch von diesem abweichende Bebauungsbedingungen enthalten, wenn es die jeweiligen Gegebenheiten oder die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern (Havranek, Raumordnung und Grundverkehrsrecht, in Rebhahn (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Landesrecht, 95f).
Auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten und insbesondere im Hinblick auf die bestehende Siedlungsstruktur im näheren Umkreis der Grundstücke 495/8, 495/9, KG Kleinedling, mit jeweils eingeschlossenen Bauflächen erwies sich die Erlassung eines Teilbebauungsplanes für die genannten Grundflächen als erforderlich: Der geltende textliche Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 4.5.1993 ... idF der Verordnung vom 22.2.1994 ...) sieht eine maximale Geschoßflächenzahl bei offener und halb offener Bebauungsweise von 0,8 sowie eine ein- bis zweigeschoßige Bebauung vor. Die Siedlungsstruktur im Bereich der Grundstücke der Fam. S und des Beschwerdeführers weist eine offene und größtenteils eingeschoßige Bebauung mit ausgebauten Dachgeschossen auf. Diese offene Bebauung ist ein wesentliches Merkmal für das Ortsbild in diesem Siedlungsbereich. Durch eine Reduzierung der Geschoßflächenzahl auf 0,5 sowie durch die Festlegung der Geschoßanzahl mit 1 bis 1 1/2 Geschossen durch die Verordnung vom 29.11.1994 wird gewährleistet, daß durch Zu- und Ausbauten Interessen des Ortsbildes nicht verletzt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die angefochtene Verordnung auch das Grundstück des Beschwerdeführers ... mitumfaßt. Die oa sachlichen Erwägungen, die zur Erlassung des gegenständlichen Teilbebauungsplanes geführt haben, gelten sowohl für die Grundstücke 495/9 und .320 KG Kleinedling (S) wie auch für die Grundstücke 495/8 und .321 (R).
Die Gründe des VfGH, welche zum Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Grundstücke 495/9 und .320 KG Kleinedling geführt haben, müßten demzufolge konsequenterweise auch für die Grundstücke 495/8 und .321 zu gelten haben.
Von Seiten der Stadtgemeinde Wolfsberg wird ausdrücklich festgehalten:
Die Erlassung des gegenständlichen Teilbebauungsplanes hatte keinesfalls den Zweck, eine nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für eine dem geltenden Bebauungsplan widersprechende und somit rechtswidrige Bauführung zu ermöglichen. Aus dem gesamten Gemeinderatsprotokoll ist ersichtlich, daß die Erlassung des Teilbebauungsplanes ausschließlich durch sachliche Erwägungen begründet ist.
Nach Auffassung der Stadtgemeinde Wolfsberg liegt daher kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor."
3.3. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung zu zerstreuen. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten (das im vorliegenden Zusammenhang v.a. relevante Verwaltungsgeschehen ist oben in Pkt. I.1.2. und I.1.3. wiedergegeben) sowie aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg am 29. November 1994 (aus dem sich ergibt, daß mit der Planänderung "alte Sünden richtiggestellt werden" sollten; siehe dazu oben Pkt. II.1.2.3.) ergibt sich eindeutig, daß die Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung ausschließlich dazu bestimmt war, durch Anpassung des Bebauungsplanes an eine ihm widersprechende (und deshalb rechtswidrige) Bauführung für diese nachträglich die rechtliche Grundlage zu schaffen und solchermaßen den Bewilligungswerber zu begünstigen. Der Hinweis der verordnungerlassenden Behörde darauf, daß die in Rede stehende Verordnung (außerhalb der hier in Prüfung gezogenen Bestimmung) auch den Beschwerdeführer betrifft, ändert daran überhaupt nichts.
Zudem wäre von der verordnungserlassenden Behörde vor der Planänderung zu prüfen gewesen, ob die für die Änderung des Bebauungsplanes sprechenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Gründe das Interesse am Bestand des früheren Bebauungsplanes, aus dem nicht nur der Grundeigentümer, sondern auch dessen Nachbarn für sich Rechte ableiten können, überwiegen (vgl. VfSlg. 14378/1995). Im Hinblick auf den Gegenstand der in Prüfung gezogenen Regelung wäre dabei insbesondere auf die Höhe und die Situierung der Baukörper auf dem hier in Rede stehenden Grundstück, sowie auf den benachbarten Grundstücken Bedacht zu nehmen gewesen.
4. Damit erweist sich aber auch die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß der Verordnungsgeber durch die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung gegen das - auch für ihn geltende (vgl. dazu etwa VfSlg. 4211/1962, 5581/1967, 10492/1985) - Gleichheitsgebot verstoßen hat (vgl. VfSlg. 12171/1989), als zutreffend.
5. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29. November 1994 war daher, soweit sie sich auf das Grundstück Nr. 495/9, mit eingeschlossener Baufläche Nr. .320, KG Kleinedling, bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.
6. Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
Dieser Beschluß wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefaßt.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V227.1997Dokumentnummer
JFT_10019698_97V00227_00