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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0027 E 23. Juli 2009 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Entscheidend für die Qualifikation als Überbau ist in erster Linie die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen; die Beschränkung des Grundbenützungsrechtes ist nur ein Indiz für diese Absicht. Ein Superädifikat liegt also nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welchem im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Selbst wenn von vornherein vereinbart wurde, dass das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll, kann ein Überbau iSd § 435 ABGB vorliegen, sofern die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0121 und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0079).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050188.X02Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015