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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/05/0094 E 18. November 2014 2012/05/0093 E 18. November 2014Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dabei ist die Berufungsbehörde keineswegs gehalten, auf andere unbekämpft gebliebene Bescheide der Erstinstanz Bedacht zu nehmen. Der Gleichheitsgrundsatz wurde nicht dadurch verletzt, dass für andere Unternehmen (die kein Rechtsmittel ergriffen haben) lediglich der von der Erstinstanz festgelegte Kostenanpassungsfaktor (§ 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 und 3 ElWOG 2010) von 2,5% statt verfahrensgegenständlich 3,5% gilt.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050092.X03Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015