RS Vwgh 2014/11/18 2012/05/0092

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §66 Abs4;
ElWOG 2010 §48 Abs1;
ElWOG 2010 §59 Abs2;
ElWOG 2010 §59 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/05/0094 E 18. November 2014 2012/05/0093 E 18. November 2014

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dabei ist die Berufungsbehörde keineswegs gehalten, auf andere unbekämpft gebliebene Bescheide der Erstinstanz Bedacht zu nehmen. Der Gleichheitsgrundsatz wurde nicht dadurch verletzt, dass für andere Unternehmen (die kein Rechtsmittel ergriffen haben) lediglich der von der Erstinstanz festgelegte Kostenanpassungsfaktor (§ 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 und 3 ElWOG 2010) von 2,5% statt verfahrensgegenständlich 3,5% gilt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050092.X03

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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