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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Fahrradverordnung betr die Montage eines Kindersitzes am Fahrrad mangels konkreter Bezeichnung der aufzuhebenden WortfolgenRechtssatz
Die Wendung "§6 Abs1, 2. Satz, 1. Halbsatz, 4.-6. Wort ('... hinter dem Sattel ...') und/oder §6 Abs2 Z4 (mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt) und/oder §8 der FahrradV, Bundesgesetzblatt II Nr 146/2001 in der Fassung vom 08.10.2013 als gesetzwidrig" aufzuheben grenzt den als gesetzwidrig erachteten Teil der FahrradV nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmissverständlich ab. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - für den Antragsteller zu präzisieren. Es wäre die Aufgabe des Antragstellers gewesen, die aufzuhebenden Wortfolgen positiv und konkret zu bezeichnen (vgl VfGH 16.06.2014, G82/2013).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrräder, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V61.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015