RS Vfgh 2014/11/20 V61/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2014
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
FahrradV, BGBl II 146/2001 §6, §8
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Fahrradverordnung betr die Montage eines Kindersitzes am Fahrrad mangels konkreter Bezeichnung der aufzuhebenden Wortfolgen

Rechtssatz

Die Wendung "§6 Abs1, 2. Satz, 1. Halbsatz, 4.-6. Wort ('... hinter dem Sattel ...') und/oder §6 Abs2 Z4 (mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt) und/oder §8 der FahrradV, Bundesgesetzblatt II Nr 146/2001 in der Fassung vom 08.10.2013 als gesetzwidrig" aufzuheben grenzt den als gesetzwidrig erachteten Teil der FahrradV nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmissverständlich ab. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - für den Antragsteller zu präzisieren. Es wäre die Aufgabe des Antragstellers gewesen, die aufzuhebenden Wortfolgen positiv und konkret zu bezeichnen (vgl VfGH 16.06.2014, G82/2013).

Entscheidungstexte

  • V61/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.11.2014 V61/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrräder, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V61.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten