Norm
EO §8 Abs2Rechtssatz
§ 8 Abs 2 EO hat eine „Aufwertung“ (und nicht eine Abwertung) im Auge. Sie ermöglicht ? als Ausnahme von dem in § 7 Abs 1 EO begründeten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der geschuldeten Geldleistung ? die Hereinbringung eines zusätzlichen Betrages, der infolge Aufwertung aus einer Wertsicherungsklausel geschuldet wird. Eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129773Im RIS seit
05.01.2015Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015