Norm
StGB §28Rechtssatz
Eine im Zuge eines Einbruchdiebstahls begangene Sachbeschädigung wird nicht als typische Begleittat durch diesen konsumiert, wenn die beschädigte Sache zwar der Sicherung des stehlenswerten Gutes dient, aber nicht den Kriterien einer Sperrvorrichtung entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129772Im RIS seit
05.01.2015Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016