Norm
StPO §134 Z4Rechtssatz
Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO ? selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO ? nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129771Im RIS seit
05.01.2015Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022