TE Vfgh Beschluss 2014/12/10 E1375/2014

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §17 Abs2, §18

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer deutschen Rechtsanwältin wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, mit dem ein gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wegen Übertretung des §20 Abs2 Bundesstraßen-Mautgesetz bestätigt wurde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 – zugestellt am 13. Oktober 2014 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die durch eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwältin eingebrachte Beschwerde durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen bevollmächtigten ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz), der im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelt, einzubringen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E1375.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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