Norm
ADBG 2007 §22a Abs4 Z2Rechtssatz
Die angenommene Qualifikation nach § 22a Abs 4 Z 2 ADBG 2007 setzt ? neben der konstatierten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen ? auch Feststellungen voraus, dass der Angeklagte innerhalb der letzten zwölf Monate „vor der Tat zumindest drei solche Taten“ begangen hat, wobei es ? anders als nach §§ 198 Abs 2, 39 StGB und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ? auf eine vorangehende Verurteilung nicht ankommt, ebenso wenig darauf, ob die drei Vortaten in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129767Im RIS seit
30.12.2014Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014