RS OGH 2014/10/8 24Os5/14m, 24Os4/16t, 27Ds1/17d, 20Ds3/18y, 24Ds1/18h, 30Ds6/19i (30Ds7/19m), 23Ds4

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Norm

DSt §49

Rechtssatz

Einem im Rahmen der Schuldberufung gestellten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist nicht nachzukommen, wenn nicht dargetan wird, warum dem Beschuldigten eine entsprechende Antragstellung im Verfahren vor dem Disziplinarrat nicht möglich war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129770

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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