Norm
DSt §49Rechtssatz
Einem im Rahmen der Schuldberufung gestellten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist nicht nachzukommen, wenn nicht dargetan wird, warum dem Beschuldigten eine entsprechende Antragstellung im Verfahren vor dem Disziplinarrat nicht möglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129770Im RIS seit
30.12.2014Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021