RS OGH 2014/9/30 10ObS95/14i, 10ObS1/15t, 10ObS2/15i, 10ObS4/15h, 10ObS151/14z, 10ObS118/15y, 10ObS8

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4

Rechtssatz

Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 95/14i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 95/14i
    Veröff: SZ 2014/91
  • 10 ObS 1/15t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 1/15t
    Auch; nur: Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf acht Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. (T1)
    Beisatz: Die verhältnismäßige „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag ? und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung ? war nicht intendiert. (T2)
  • 10 ObS 2/15i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 2/15i
    Auch; Beisatz: Eine (fiktive) Verteilung der über der Tagesgrenze liegenden an einem Arbeitstag verbrauchten Arbeitskilokalorien auf Tage, an denen Schwerarbeit nicht geleistet wurde, ist nicht zulässig. (T3)
  • 10 ObS 4/15h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 4/15h
  • 10 ObS 151/14z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 151/14z
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 118/15y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 118/15y
    Vgl auch; Beisatz: Nachtdienste sind einheitlich als ein Arbeitstag zu werten. (T4)
  • 10 ObS 88/18s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 ObS 88/18s
    Auch
  • 10 ObS 89/18p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 ObS 89/18p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/109
  • 10 ObS 151/19g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 151/19g
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129750

Im RIS seit

22.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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