Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4Rechtssatz
Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129750Im RIS seit
22.12.2014Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020