Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO stellt lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule? bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129751Im RIS seit
22.12.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020