RS OGH 2014/9/30 10ObS95/14i, 10ObS1/15t, 10ObS2/15i, 10ObS4/15h, 10ObS151/14z, 10ObS88/18s, 10ObS89

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO stellt lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule? bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129751

Im RIS seit

22.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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