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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1, §84, §85 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines abermals mangelhaften Verfahrenshilfeantrags ohne neuerliche Erteilung eines VerbesserungsauftragsSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beantragt mit postalischer Eingabe vom 3. Oktober 2014 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung. Dem Verfahrenshilfeantrag war ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis nicht angeschlossen.
Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VfGG) wurde von einem Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen (so zB allein im Kalenderjahr 2013 zu B87/2013, B239/2013, B340/2013, B403/2013, B540/2013 protokollierten) Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406, sowie VfSlg 11.976/1989, 18.103/2007, 18.955/2009).
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher ohne Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E1413.2014Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015