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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid mangels Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 10. April 2014 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von "Einzel-, Doppel- und einer Reihenhausanlage" mit insgesamt 19 Wohneinheiten auf den Gst. Nr 109/188 und 109/197, beide KG Helmahof.
1.2. Die dagegen erhobene Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram mit Bescheid vom 17. Juni 2014 zurück.
1.3. Nach der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 26. August 2014 den bei ihm angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden.
2. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird, richtet sich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram vom 17. Juni 2014. Zur Frage der Zulässigkeit führt die Beschwerde aus, dass gegen den angefochtenen Bescheid ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig und der Instanzenzug somit erschöpft sei.
3.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Art144 Abs4 B-VG sind die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
3.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram vom 17. Juni 2014. Da der Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG lediglich zur Entscheidung über Beschwerden gegen Erkenntnisse und – unter bestimmten Voraussetzungen – Beschlüsse der Verwaltungsgerichte berufen ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E1459.2014Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014