TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 2000/04/0074

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §38;
GewO 1994 §79;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der JD in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Februar 2000, Zl. IIa-60.047/39-91, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: GV in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Gang des Verwaltungsverfahrens bis zur Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Dezember 1998 durch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/04/0016, wird auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Mit dem nunmehr als Ersatzbescheid für den mit dem zitierten hg. Erkenntnis aufgehobenen Bescheid vom 17. Dezember 1998 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Februar 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstbehördlichen Bescheid neuerlich gemäß §§ 79 Abs. 1 i.V.m.

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem aufhebenden Erkenntnis ausgeführt, die belangte Behörde habe verkannt, dass es sich bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Benützung der Wohnung oberhalb des gegenständlichen Gastbetriebes um eine rechtliche Vorfrage handle, die nicht mit dem Hinweis auf eine Rechtsansicht eines Behördenvertreters beantwortet werden könne. Wenn es keinen diese Vorfrage bindend erledigenden Bescheid gebe, habe die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und diesen selbst einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Gleichzeitig habe der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren darauf hingewiesen, dass für die Frage der Auswirkung eines wöchentlichen Ruhetages während der Wintersaison ein Gutachten durch den medizinischen Sachverständigen noch einzuholen sei. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde die Erledigung des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung für das gegenständliche Objekt durch die Gemeinde St. Anton am Arlberg zum Akt genommen. In dieser Erledigung vom 20. Dezember 1999 stelle der Bürgermeister fest, dass der im Gebäude genutzte betriebliche Teil (Gastgewerbebetrieb) im Erd- und Kellergeschoß eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung aufweise und somit keiner Benützungsbewilligung bedürfe. Weiters stelle er fest, dass der weitere Gebäudeteil (1., 2. und ausgebautes Dachgeschoß) keine von

§ 36 Abs. 1 Tiroler Bauordnung erfasste bauliche Anlage sei und daher ebenfalls keine Benützungsbewilligung erfordere. In diesem Fall genüge die vorliegende Bauvollendungsmeldung unter Zugrundelegung eines positiven Sachverständigenergebnisses für die Benützung der baulichen Anlage. Aus diesem Schreiben gehe weiters hervor, dass eine positive Begutachtung durch den Sachverständigen vorliege. Weiters sei vom medizinischen Amtssachverständigen eine Ergänzung seiner Begutachtung zum Vorschlag der Beschwerdeführerin eingeholt worden. Diese habe vorgeschlagen, die festgesetzte Betriebszeit von täglich 16 bis 3 Uhr dahingehend abzuändern, dass diese Betriebszeit nur während der jeweiligen Wintersaison gelte und ein wöchentlicher Ruhetag eingehalten werde. Zur Frage, ob durch die Einhaltung eines Ruhetages in der Woche die attestierte Gesundheitsgefährdung eines normal empfindenden Kindes und eines normal empfindenden Erwachsenen hintangehalten werden könne, habe der Amtsarzt folgendes Gutachten abgegeben:

"Lärmbedingte Schlafstörungen haben sowohl qualitative wie quantitative Beeinträchtigungen des Schlafes zur Folge, führen aber auch zu Einbußen der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens am Tage. Diese Auswirkungen hinsichtlich der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit sind bei einer Einwirkungsdauer von etwa 3 Monaten zunächst voll kompensierbar. Bei Fortbestehen der nächtlichen Schallimmissionen kommt es jedoch zur Kumulation der einzelnen geringgradigen Schlafdefizite. Bei Überschreiten eines längeren Zeitraumes, wie oben angegeben, lassen sich diese nicht länger kompensieren, und die Schlafstörungen müssen als chronisch klassifiziert werden. Die Folge ist zunächst eine Verminderung der psychischen und psychomotorischen, später auch der physischen Leistungsfähigkeit. Bei längerem Fortbestehen der Schlafstörung kann es neben diesen Leistungsminderungen auch zu Störungen anderer Körperfunktionen kommen. Auf Grund der obigen Ausführungen ist bei Lärmstörungen, die länger als etwa 3 Monate andauern, eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen. Da diese Gesundheitsstörungen auf Grund einer chronischen Schädigung aufgetreten sind, können diese durch Einhaltung eines Ruhetages naturgemäß nicht wieder beseitigt werden. Dazu wären wesentlich längere Erholungspausen erforderlich. Bei jahrelanger Einwirkung können gewisse Gesundheitsstörungen sogar dauernd bestehen bleiben."

Die Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb von vier Wochen sei keine Stellungnahme eingelangt. Nach Darstellung des Inhaltes der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 und des § 74 Abs. 2 GewO 1994 führte die belangte Behörde, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, weiter aus, aus dem angeführten Schreiben der Gemeinde St. Anton am Arlberg vom 20. Dezember 1999 ergebe sich, dass die Wohnungen oberhalb des Gastbetriebes rechtmäßig benutzt würden. Ein formeller Benützungsbewilligungsbescheid sei nach § 35 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 1998 nicht mehr erforderlich. Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei sei daher nicht Nachbar im Sinne des § 75 GewO 1994, komme somit keine Berechtigung zu. Aus dem ergänzenden Gutachten des Amtsarztes vom 4. Jänner 2000 ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass auch ein Ruhetag in der Woche bei einer Gesamteinwirkungsdauer von etwa drei Monaten die Gesundheitsstörungen auf Grund einer chronischen Schädigung als Folge der von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen nicht hintanhalten könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Vorbringen zufolge im Recht, dass ihr bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht die in Rede stehenden Auflagen vorgeschrieben werden, verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie zunächst eine Verletzung des Parteiengehörs mit dem Vorbringen geltend, es sei ihr mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 das Schreiben der Baubehörde und die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes zur Kenntnis gebracht worden, ohne dass ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden wäre. Sie habe am 17. Februar 2000, also noch vor Ablauf von vier Wochen eine Stellungnahme überreicht. Die belangte Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, sie habe keine Stellungnahme abgegeben. Ferner habe die belangte Behörde die baurechtliche Vorfrage der Zulässigkeit der Zusammenlegung von den ehemals bestandenen vier Einheiten zu einer Einheit bzw. die Frage der erforderlichen Benützungsbewilligung neuerlich nicht eigenständig bzw. unrichtig beurteilt. Wie sie in ihrem unberücksichtigt gebliebenen Schriftsatz vom 16. Februar 2000 ausgeführt habe, sei seit Vorliegen der Betriebsanlagengenehmigung für die in Rede stehende Betriebsanlage die Zusammenlegung der bestehenden Einheiten zu einer dauernd bewohnten Einheit rechtlich nicht mehr zulässig, da diese den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen widerspreche. Denn ein dauerndes Bewohnen des ersten Obergeschosses sei deshalb nicht möglich, da die dort auftretenden Schallimmissionen nach einem drei- bis viermonatigen Aufenthalt gesundheitsgefährdend sein könnten. Auch habe die Baubehörde den Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Benützungsbewilligung laut Schreiben vom 20. Dezember 1999 unrichtig erledigt. In Wirklichkeit habe sie diesen Antrag unerledigt gelassen, da dieser vor dem Hintergrund der Ansicht der Baubehörde, dass eine Benützungsbewilligung nicht notwendig sei, wohl zurückgewiesen hätte werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weswegen dieser Antrag nach wie vor unerledigt sei. Für das vorliegende Verfahren hätte die belangte Behörde nicht einfach auf das Schreiben der Baubehörde vom 20. Dezember 1999 verweisen dürfen, sondern diese Vorfrage entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes eigenständig im obigen Sinn beurteilen müssen. Die belangte Behörde habe sich schließlich auch mit der Anregung der Beschwerdeführerin, die Darbietung von Life-Musik auf die Zeit während der Wintersaison bei gleichzeitiger Einhaltung eines wöchentlichen Ruhetages zu beschränken, nicht auseinander gesetzt bzw. übersehen, dass diese Variante nach der Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 4. Jänner 2000 durchaus vertretbar sei. Von dessen Ausführungen ausgehend ergebe sich, dass der Vorschlag der Beschwerdeführerin (Beschränkung der Musik auf die Wintersaison bei gleichzeitiger Einhaltung eines wöchentlichen Ruhetages) dem Erfordernis des Gesundheitsschutzes Genüge tun müsse, da auf diese Weise nur drei bis vier Monate im Jahr Life-Musik dargeboten werde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/04/0016, ausgeführt hat, handelt es sich bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Benützung der über der in Rede stehenden Betriebsanlage liegenden Wohnräume zu dauernden Wohnzwecken um eine rechtliche Vorfrage, die nur dann von der belangten Behörde selbstständig zu lösen ist, wenn es keinen diese Vorfrage bindend erledigenden Bescheid (dieser oder einer anderen Behörde) gibt. Dazu hat die belangte Behörde im ergänzten Ermittlungsverfahren ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde St. Anton vom 20. Dezember 1999 zum Akt genommen, welches an den Eigentümer des Hauses gerichtet ist, in dem sich die gegenständliche Betriebsanlage befindet. Dieses Schreiben hat folgenden für das vorliegende Verfahren wesentlichen Wortlaut:

"Mit Eingabe vom 30.11.1999 haben Sie der Baubehörde der Gemeinde St. Anton am Arlberg die Vollendung des mit ha. Bescheiden vom 31.12.1986, vom 28.5.1991 und vom 2.9.1994 bewilligten Wohn- und Geschäftshauses Nr. X in St. Anton a.A. angezeigt und gleichzeitig, wenn erforderlich, um die Benützungsbewilligung angesucht.

Nach vorliegenden bewilligten Bauplänen befinden sich im Kellergeschoß neben den Versorgungsräumlichkeiten ein Gastronomielokal, im Erdgeschoß ein zweites Gastlokal, im ersten Obergeschoß zwei Ferienwohnungen, welche nunmehr durch Zusammenlegen beider Einheiten eine dauerbenützte Wohnung darstellen, im zweiten Obergeschoß zwei und im ausgebauten Dachgeschoß eine weitere Ferienwohnung. ...

Diesem Ansuchen liegt ein Überprüfungsbefund des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu Grunde, worin dieser feststellt, ...

Ferner wird von diesem festgestellt, dass durch das Zusammenfassen der im ersten Obergeschoß bewilligten zwei Ferienwohnungen zu einer Wohnungseinheit lediglich eine innenliegende Türöffnung ausgebrochen und eine weitere vermauert wurde. Bautechnisch oder brandschutztechnisch belangreiche Gebäudeteile wurden hiedurch nicht berührt. Diese Wohnungsvereinigung ist nach Sachverständigenfeststellung nicht bewilligungspflichtig. ...

Mit Inkrafttreten der neuen Tiroler Bauordnung am 1.3.1998 wurden bestimmte Kategorien von baulichen Anlagen jedoch nicht mehr der Benützungsbewilligung unterworfen. Eine Benützungsbewilligung ist nur mehr für die im § 36 Abs. 1 TBO taxativ angeführten Gebäude erforderlich, so für Wohnanlagen, allgemein zugängliche Gebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen ... sowie sonstige betrieblich genutzte Gebäude, sofern für sie weder eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung noch eine Arbeitsstättenbewilligung erforderlich ist. Die weiteren Gebäude bedürfen lediglich einer Anzeige über die Bauvollendung.

Nach § 35 Abs. 4 TBO wird bestimmt, dass die durch die Gesetzesänderung eingetretenen Erleichterungen auch für Bauvorhaben die nach früherer Rechtslage erteilt wurden, gelten.

Das in Rede stehende Gebäude weist eine Mehrfachnutzung auf.

Der im Gebäude genutzte betriebliche Teil (Gastgewerbebetrieb) umfasst das Erd- und Kellergeschoß, weist eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung auf und bedarf somit keiner Benützungsbewilligung. Der weitere Gebäudeteil (1., 2. und ausgebautes Dachgeschoß) ist keine vom § 36 Abs. 1 TBO erfasste bauliche Anlage und erfordert daher ebenfalls keine Benützungsbewilligung.

In diesem Fall genügt somit die Bauvollendungsmeldung unter Zugrundelegung eines positiven Sachverständigenergebnisses für die Benützung der baulichen Anlage."

Der Wortlaut dieses Schreibens lässt keinen Zweifel daran offen, dass damit die zuständige Baubehörde das Ansuchen des Hauseigentümers um Erteilung der Benützungsbewilligung inhaltlich in der Form erledigt hat, dass in bindender Weise ausgesprochen wird, dass bei dem gegebenen Sachverhalt (u.a.) für die Zusammenfassung der bestehenden beiden Ferienwohnungen zu einer Wohnungseinheit eine Benützungsbewilligung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Im Ergebnis bedeutet dieser Ausspruch, dass das Ansuchen des Hauseigentümers um Erteilung der Benützungsbewilligung zurückgewiesen wird.

Dass dieses Schreiben nicht den Inhalts- und Formerfordernissen entspricht, die § 58 Abs. 1 AVG für Bescheide normiert, nimmt ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 I. § 58 AVG E 1 ff zitierte hg. Judikatur) nicht die Qualität eines Bescheides.

Hat aber solcherart die zuständige Baubehörde in einer auch die belangte Behörde bindenden Weise darüber abgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei die fragliche Wohnung im ersten Obergeschoß rechtmäßig dauernd zu Wohnzwecken benützt, so bildet es entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde über diese Frage keine eigenen Feststellungen getroffen und diese Vorfrage selbst gelöst hat.

Unverständlich für den Verwaltungsgerichtshof ist die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, aus den ergänzenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen (deren inhaltliche Richtigkeit von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wird) ergebe sich, dass eine Beschränkung der Musikdarbietungen in der in Rede stehenden Betriebsanlage auf die Wintersaison bei gleichzeitiger Einhaltung eines wöchentlichen Ruhetages dem Erfordernis des Gesundheitsschutzes Genüge tun müsse. Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt dieses Sachverständigengutachtens ergibt, ist mit einer Gesundheitsgefährdung dann zu rechnen, wenn die fraglichen Lärmimmissionen länger als etwa drei Monate andauern. Wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle ihrer Beschwerde (auch in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung) ausführt, umfasst die Wintersaison die Zeit von Mitte Dezember eines Jahres bis Mitte April des Folgejahres. Das sind jedenfalls vier Monate, sodass die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung im Widerspruch zu den eindeutigen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen steht.

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob in der von der Beschwerdeführerin gerügten Nichtbeachtung ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2000 durch die belangte Behörde ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG liegt. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre das in der Beschwerde wiedergegebene Vorbringen in dieser Stellungnahme - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt - nicht geeignet gewesen, zu einem anderen Bescheid zu führen, sodass es einem derartigen allfälligen Verfahrensverstoß jedenfalls an der Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG fehlte.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040074.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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