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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
ZPO §423, §430Leitsatz
Nachträgliche Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
1. Mit Beschluss vom 20. November 2014, E1065/2014-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ab. Über den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG wurde in diesem Beschluss nicht abgesprochen.
2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 begehrte der Beschwerdeführer die Ergänzung des Beschlusses dahingehend, dass die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werde.
3. Das im Beschluss vom 20. November 2014, E1065/2014-9, unerledigt gebliebene Eventualbegehren auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG erweist sich als berechtigt. Die Beschwerde ist daher in sinngemäßer Handhabung der §§430 iVm 423 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
Schlagworte
VfGH / Verfahren, VfGH / Berichtigung, VfGH / Abtretung, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E1065.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014