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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1, §84, §85 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines abermals mangelhaften Verfahrenshilfeantrags ohne neuerliche Erteilung eines VerbesserungsauftragsRechtssatz
Von einem Verbesserungsauftrag gemäß §84, §85 ZPO wurde abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen (so zB allein im Kalenderjahr 2013 zu B87/2013, B239/2013, B340/2013, B403/2013, B540/2013 protokollierten) Anträge an den VfGH von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl hierzu OGH v 03.05.1966, EvBl 1966/406, sowie VfSlg 11976/1989, 18103/2007, 18955/2009).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E1413.2014Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015