RS Vfgh 2014/11/20 E1413/2014

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1, §84, §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines abermals mangelhaften Verfahrenshilfeantrags ohne neuerliche Erteilung eines Verbesserungsauftrags

Rechtssatz

Von einem Verbesserungsauftrag gemäß §84, §85 ZPO wurde abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen (so zB allein im Kalenderjahr 2013 zu B87/2013, B239/2013, B340/2013, B403/2013, B540/2013 protokollierten) Anträge an den VfGH von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl hierzu OGH v 03.05.1966, EvBl 1966/406, sowie VfSlg 11976/1989, 18103/2007, 18955/2009).

Entscheidungstexte

  • E1413/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.11.2014 E1413/2014

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E1413.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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