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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33, §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Die am 09.05.2014 erfolgte Vernehmung des Einschreiters kann - entgegen der Behauptung des Einschreiters - nicht für die Versäumung der erst am 14.05.2014 abgelaufenen Beschwerdefrist kausal sein. Damit scheiden die beschriebenen Umstände mangels Kausalität von vornherein als "Ereignis" iSd §146 Abs1 ZPO aus, zumal dem Einschreiter gegen die (neuen) Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014 gesonderte Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht offen gestanden wären.
Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E465.2014Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014