RS Vfgh 2014/11/20 G9/2014

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ZPO §41 Abs1
VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend den Prozesskostenersatz an einen Nebenintervenienten mangels Präjudizialität infolge Zurückziehung des Kostenrekurses

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des LG Salzburg auf Aufhebung der Wortfolge "sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten" in §41 Abs1 erster Satz ZPO.

Der VfGH vermag dem antragstellenden Gericht nicht entgegenzutreten, wenn es meint, dass es bei Entscheidung eines von Nebenintervenienten erhobenen Kostenrekurses die zur Aufhebung beantragte Wortfolge anzuwenden hätte; wird dieser Rekurs - wie im vorliegenden Fall - jedoch zurückgezogen, kann denkmöglich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmung (weiterhin) eine Voraussetzung für die Entscheidung des Rekursgerichtes bildet.

Entscheidungstexte

  • G9/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.11.2014 G9/2014

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, Prozesskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G9.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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