Index
22/02 ZivilprozeßordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend den Prozesskostenersatz an einen Nebenintervenienten mangels Präjudizialität infolge Zurückziehung des KostenrekursesRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des LG Salzburg auf Aufhebung der Wortfolge "sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten" in §41 Abs1 erster Satz ZPO.
Der VfGH vermag dem antragstellenden Gericht nicht entgegenzutreten, wenn es meint, dass es bei Entscheidung eines von Nebenintervenienten erhobenen Kostenrekurses die zur Aufhebung beantragte Wortfolge anzuwenden hätte; wird dieser Rekurs - wie im vorliegenden Fall - jedoch zurückgezogen, kann denkmöglich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmung (weiterhin) eine Voraussetzung für die Entscheidung des Rekursgerichtes bildet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, ProzesskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G9.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014