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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
Halte- und ParkverbotsV des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 13.04.1988 betr Verkehrsmaßnahmen in der FallmerayerstraßeLeitsatz
Gesetzwidrigkeit einer nicht durch den zuständigen Gemeinderat erlassenen Halte- und Parkverbotsverordnung; Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung in Form einer dringenden Verfügung seitens des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck nicht gegebenRechtssatz
Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 13.04.1988, ZVI-824/1988-STV, betr Verkehrsmaßnahmen in der Fallmerayerstraße aus brandsicherheitstechnischen Gründen (Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel "Abschleppzone - Feuerwehrzone") war gesetzwidrig.
Aus §94d Z4 StVO 1960 iVm §18 Abs1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ergibt sich die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung des Halte- und Parkverbotes.
Aus dem vorgelegten Verordnungsakt ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates nicht bestanden hätte. Auch in der Gegenschrift der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck wird in keiner Weise dargelegt, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, die die Einberufung verhindert hätten. Es ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die ein Einschreiten des Bürgermeisters gemäß §33 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 rechtfertigen würden.
Weiters kein Hinweis darauf, dass die für die Erlassung einer Verordnung gemäß §33 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 erforderliche "Dringlichkeit" (§33 Abs3 leg cit) vorgelegen wäre.
Schlagworte
Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Bürgermeister, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V55.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014