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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33, §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Bringt der Antragsteller vor, dass er von der rechtswirksamen Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass die unterlassene Mitteilung seines gesetzlichen Vertreters an ihn einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U217.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014