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32/06 VerkehrsteuernNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 infolge Zumutbarkeit der Bekämpfung eines Bescheides der AbgabenbehördeRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Steuerberaterin auf Aufhebung des §10 Abs2 (1. Satz) GrEStG iVm §11 Abs1 GrEStG, BGBl I 36/2014.
Die Antragstellerin ist auf Grund des Art140 Abs1 Z1 litc B-VG nicht zur Antragstellung legitimiert, denn sie hat die Möglichkeit mittels einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe an den VfGH heranzutreten. Das ist der Antragstellerin auch zumutbar, weil das Finanzamt bereits einen Bescheid zur Festsetzung einer Zwangsstrafe gegen die Antragstellerin erlassen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grunderwerbsteuer, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G202.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014