RS Vfgh 2014/11/24 V92/2014

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Nö ROG 1976 §19 Abs3a, Abs3b
V der Nö Landesregierung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ, LGBl 8001/1-0

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes über die Windkraftnutzung in Niederösterreich mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragstellerin

Rechtssatz

Überörtliche Sachgebietsprogramme entfalten grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen für einzelne Grundstückseigentümer. Ihre Anordnungen richten sich lediglich an die Gemeinde. Die Rechte der Grundeigentümer werden erst durch den Flächenwidmungsplan gestaltet, der von der Gemeinde unter Beachtung der überörtlichen Planung zu erlassen ist.

Selbst wenn wegen der in §3 Abs3 der angefochtenen Verordnung festgelegten Widmungsbeschränkungen eine zukünftige Umwidmung der in unmittelbarer Nähe der Zone WE 07 gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Antragstellerin dauerhaft unmöglich werden sollte, würde dies auch keinen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsposition bedeuten, da auf solche Umwidmungen kein Rechtsanspruch besteht.

Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen der bekämpften Verordnung (beispielsweise Wertminderungen) handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragstellerin.

Entscheidungstexte

  • V92/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2014 V92/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V92.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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