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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes über die Windkraftnutzung in Niederösterreich mangels unmittelbarer Betroffenheit der AntragstellerinRechtssatz
Überörtliche Sachgebietsprogramme entfalten grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen für einzelne Grundstückseigentümer. Ihre Anordnungen richten sich lediglich an die Gemeinde. Die Rechte der Grundeigentümer werden erst durch den Flächenwidmungsplan gestaltet, der von der Gemeinde unter Beachtung der überörtlichen Planung zu erlassen ist.
Selbst wenn wegen der in §3 Abs3 der angefochtenen Verordnung festgelegten Widmungsbeschränkungen eine zukünftige Umwidmung der in unmittelbarer Nähe der Zone WE 07 gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Antragstellerin dauerhaft unmöglich werden sollte, würde dies auch keinen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsposition bedeuten, da auf solche Umwidmungen kein Rechtsanspruch besteht.
Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen der bekämpften Verordnung (beispielsweise Wertminderungen) handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragstellerin.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V92.2014Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014