RS Vfgh 2014/12/10 E1008/2014

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §146

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung; Unterlassung der elektronischen Beschwerdeeinbringung lediglich minderer Grad des Versehens; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Der Rechtsvertreter der Antragstellerin gab seiner Sekretärin den Arbeitsauftrag, dem Behebungsauftrag des VfGH nachzukommen, also die Beschwerde samt Beilage beim VfGH elektronisch einzubringen. Die Sekretärin der Kanzlei des Rechtsvertreters ist dem Auftrag des Rechtsvertreters binnen offener Frist nicht vollständig nachgekommen, sie hat es nämlich unterlassen "eine Zeile in der EDV" entsprechend zu markieren bzw zu aktivieren, weshalb in Folge die Mängelbehebung unvollständig ohne elektronische Übermittlung der Beschwerde erfolgte. Die für das EDV-Programm einschlägig geschulte Sekretärin der Kanzlei des Rechtsvertreters arbeitet seit vielen Jahren in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und wird vom Rechtsvertreter als verlässliche Sekretärin bezeichnet. Diese Unterlassung führte zu einer Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse.

Das Verschulden an der Unterlassung ist nur als leichte Fahrlässigkeit anzusehen - als ein Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht; der Fehler ist daher als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder, minderer Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO einzustufen.

Aufhebung des Beschlusses des VfGH vom 18.09.2014, E1008/2014-6 (betr Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse).

Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • E1008/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.2014 E1008/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E1008.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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