Norm
MSchG §29a Abs1Rechtssatz
Im Widerspruchsverfahren ist wegen des ausdrücklichen Zitats in § 29a Abs 1 MSchG ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 MSchG abzustellen; die in § 30 Abs 2 (oder analog in § 10 Abs 2) MSchG genannten Tatbestände (Bekanntheit der Widerspruchsmarke) haben außer Betracht zu bleiben [unbekämpft gebliebene Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs zugelassen war; beachte aber 4 Ob 189/14v, 16.12.2014].
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000810Im RIS seit
17.12.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015