Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der A und 2. des B, beide in G, beide vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 12. Dezember 2011, Zl. OP-02-04-107-8, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: C in G; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Gemeinde G erteilte mit Bescheid vom 17. März 2011 den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Carports sowie die nachträgliche baubehördliche Bewilligung einer Einfriedung entlang der Grundgrenze auf dem näher angeführten, im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück im Gemeindegebiet der Gemeinde G nach Maßgabe der mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne und des technischen Berichtes unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (Spruchpunkt I.) und wies die Einwendungen des mitbeteiligten Anrainers als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wird ausgeführt, der Mitbeteiligte habe nachstehende schriftliche Einwendungen am 9. November 2010 bzw. 8. März 2011 erhoben, die in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2011 verlesen worden seien (auszugsweise, soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung):
"Carport:
Mit der Errichtung des Carports unmittelbar angrenzend an mein Wohnhaus bin ich NICHT einverstanden; dies auch deshalb, weil sich aus den Planunterlagen nicht ergibt, dass feuerschutztechnische Maßnahmen zwecks Absicherung vorgesehen sind.
Auch hinsichtlich der Festigkeit und Standsicherheit werden baupolizeiliche Interessen verletzt.
..."
In der Begründung zu Spruchpunkt II. führte der Bürgermeister der Gemeinde G aus, nach den Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen DI K J werde das Carport "innerhalb der Grenzen des Bauwerbers" errichtet. Baupolizeiliche Interessen würden somit nicht verletzt. Betreffend Festigkeit und Standsicherheit sei die ausführende Firma verantwortlich. "Die Bestätigung erfolgt über die Schlussüberprüfung."
Der Mitbeteiligte erhob Berufung (vom 17. März 2011), der der Gemeinderat der Gemeinde G mit Bescheid vom 21. Juni 2011 keine Folge gab und den Bescheid des Bürgermeisters bestätigte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2011 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Mitbeteiligten (vom 11. Juli 2011) Folge und hob den vorgenannten Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde G auf.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bürgermeister der Gemeinde G habe in seinem Bescheid vom 17. März 2011 (Spruchpunkt I.) die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung u.a. nachstehender Auflagen erteilt:
"10. Sämtliche Außenmauern müssen einen entsprechenden Feuchtigkeitsschutz aufweisen und brandhemmend sein. ...
11. (gemeint 12.) Im Bereich des Anbaues an das Nachbargebäude ist mindestens eine Trennlage anzuordnen.
14. An der Grundgrenze ist eine Feuermauer zu errichten (lt. OIB 2)."
Der Mitbeteiligte rüge zu Recht einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG, wenn er u.a. darauf hinweise, dass der "Begriff Trennlage zu unkonkret" sei, weil "alle möglichen Materialien zur Isolation verwendet werden" könnten und "für den funktionsgerechten Einsatz daher genaue Definitionen erforderlich" seien. Gleiches gelte nach Ansicht der belangten Behörde auch hinsichtlich der Auflagenpunkte 10. und 14., wo die Errichtung einer "Feuermauer ... (lt. OIB 2)" vorgeschrieben werde. Dem Anschein nach sei hier auf einen Begriff aus der und damit auf die Bauverordnung - BauVO, LGBl. Nr. 11/1998 idF LGBl. Nr. 68/2003, Bezug genommen worden, weil die geltende Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, diesen Begriff nicht mehr beinhalte. Auch der Verweis "lt. OIB 2" scheine dem Bestimmtheitsgebot nicht zu entsprechen, weil § 36 Abs. 1 Z. 4 Bgld. BauVO 2008 auf eine speziellere Richtlinie, nämlich auf die "OIB Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.2." verweise. Durch die nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Auflagen werde der mitbeteiligte Nachbar in seinen Rechten verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift - wie der Mitbeteiligte - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Die Beschwerdeführer legen - soweit wesentlich - dar, dass die von der belangten Behörde in den Bescheidauflagen 10., 12. (im angefochtenen Bescheid fälschlich mit 11. bezeichnet) und 14. als vermeintlich zu unbestimmt erkannten Begriffe sehr wohl bestimmt genug seien. Sie würden nicht bloß in anderen gesetzlichen Bestimmungen verwendet, sondern seien auch durch ÖNORMEN bzw. OIB-Richtlinien definiert. Die belangte Behörde hätte sich zumindest die entsprechenden Informationen durch einen Bausachverständigen beschaffen können und müssen. Sie übersehe, dass der Mitbeteiligte nur im Umfang der "spärlich" erhobenen Einwendungen Parteistellung genieße und ihm hinsichtlich der von der belangten Behörde als unbestimmt bezeichneten Bescheidauflagen gar kein Mitspracherecht zukomme.
Ganz abgesehen davon, dass dem Mitbeteiligten hinsichtlich der Vorschreibung einer Trennlage gar kein Mitspracherecht zukomme, verkenne die belangte Behörde, dass es die verfahrensrechtliche Obliegenheit des Mitbeteiligten gewesen wäre - vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens -, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lasse, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 38 zu § 59).
Es könne keine Rede davon sein, dass der Begriff der Trennlage "zu unkonkret sei, weil alle möglichen Materialien zur Isolation verwendet werden und für den funktionsgerechten Einsatz daher genaue Definitionen erforderlich seien". Das von den Beschwerdeführern beauftragte Bauunternehmen habe keine Probleme, den Begriff der "Trennlage" in Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN zu verstehen und umzusetzen.
Hinsichtlich der Begriffe "Feuermauer" und "brandhemmend" sei darauf hingewiesen, dass diese Begriffe in gesetzlichen Bestimmungen nicht nur im Burgenland verwendet würden. Die belangte Behörde ignoriere, dass der Begriff "Feuermauer" im Auflagenpunkt 14. der erteilten Baubewilligung durch den Hinweis "lt. OIB 2" ohnedies noch näher spezifiziert worden sei.
Die Beschwerde führt zum Erfolg:
Vorauszuschicken ist, dass die Vorstellungsbehörde nur dann zu einer Aufhebung wegen der Unbestimmtheit der Auflagen befugt war, wenn gerade dadurch in subjektiv öffentliche Rechte des mitbeteiligten Nachbarn eingegriffen wurde; andernfalls läge eine Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Bauwerber vor.
Gemäß § 18 Abs. 10 Burgenländisches Baugesetz 1997 (BauG) hat die Baubehörde, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die gemäß § 3 BauG maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen mit Bescheid zu erteilen. Solche Nebenbestimmungen kommen also in Betracht, wenn damit eine Verletzung der gemäß § 3 BauG maßgeblichen baupolizeilichen Interessen hintangehalten wird. Die hier erteilten Auflagen
10. und 14. sollen dem baupolizeilichen Interesse des Brandschutzes (§ 3 Z. 3 lit. b BauG) dienen.
Dem BauG fehlt eine Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 BauG handelt, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen. In Betracht kommen die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063). Im hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0259, wurde bereits klargelegt, dass im Hinblick auf den in § 5 Abs. 3 BauG normierten Anrainerschutz auch die Bestimmungen über den Brandschutz von Bedeutung sind. Der Mitbeteiligte hat mit seinem Verlangen nach "feuerschutztechnische Maßnahmen" eine taugliche Einwendung erhoben.
§ 1 der auf Grund des § 4 BauG erlassenen Burgenländischen Bauverordnung 2008 (BauVO) nennt den Brandschutz als bautechnische Anforderung an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung; § 36 BauVO lautet auszugsweise:
"Richtlinien
(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 2011 eingehalten werden:
1. OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,
2.
OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,
3.
OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.1,
4. OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.2, ...
Die angeführten Richtlinien werden hiemit für verbindlich erklärt."
Die Verbindlichkeit dieser Richtlinien (zur Verbindlichkeitserklärung siehe § 4 letzter Satz BauG) führt aber dazu, dass es einer "Auflage", die mit einer mehr oder weniger geglückten Formulierung auf die jedenfalls bestehende Festlegung verweist, gar nicht bedurfte; eine derartige "Auflage" - gleichgültig, ob sie so formuliert ist, wie in den Gemeindebescheiden, oder so, wie es die belangte Behörde im Auge hat bzw. der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift ausformuliert - ist im gegebenen Normzusammenhang nicht "erforderlich" im Sinne des § 18 Abs. 10 BauG.
Eine Verletzung von Nachbarrechten kommt durch die hier gegeben Formulierung der beiden "Auflagen" nicht in Betracht. Der Nachbar ist hinreichend durch die genannten Richtlinien geschützt.
Wenn somit überhaupt keine Auflage zum Brandschutz erforderlich war, verletzt die belangte Behörde mit ihrem tragenden Aufhebungsgrund, die Auflagen Nr. 10. (bezüglich des Merkmals "brandhemmend"; bezüglich des dort auch genannten Feuchtigkeitsschutzes - unabhängig davon, ob damit Nachbarrechte verletzt werden - hat die belangte Behörde keinen Konkretisierungsbedarf erkannt) und 14. müssten näher konkretisiert werden, Rechte der beschwerdeführenden Bauwerber.
Für die Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde war weiters tragend, dass der Auflagepunkt 11. durch den Begriff "Trennlage" zu unkonkret" sei, weil "alle möglichen Materialien zur Isolation verwendet werden".
Abgesehen davon, dass sich diese Wahrnehmung durch die Vorstellungsbehörde kaum mit den Einwendungen in Einklang bringen lässt - neben dem Brandschutz wurden nur die Festigkeit und Standsicherheit moniert -, begegnen die Beschwerdeführer dem Vorwurf der mangelnden Konkretisierung (übereinstimmend mit dem Mitbeteiligten in der Gegenschrift) durch den Hinweis auf die ÖNORM B 3419, die eine Definition des Begriffes "Trennlage" enthält.
Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, bemisst sich die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt ist, im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - hier etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254, sowie das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2012 mwN).
Der hier in Rede stehenden Auflage "Im Bereich des Anbaues an das Nachbargebäude ist mindestens eine Trennlage anzuordnen" ist auf Grund der genannten Definition ein objektiv eindeutiger Inhalt zu entnehmen. Sie ist vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als so ausreichend bestimmt anzusehen, dass sie unter Zuziehung von Fachleuten umgesetzt werden kann, weil für diese der Inhalt der Auflagen objektiv eindeutig erkennbar ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht unter Abstandnahme von den von der Vorstellungsbehörde herangezogenen Aufhebungsgründen über die erhobene Vorstellung des Mitbeteiligten zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 10. Oktober 2014
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060020.X00Im RIS seit
03.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014