TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 2000/07/0228

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des J in X, vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Juli 2000, Zl. 514.214/06-I 5/00, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 25. Mai 1999 wurde der X Ges.m.b.H. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines zweiten Entnahmebrunnens auf den Grundstücken Nr. 660 und 657/5 der KG X zur Erschließung, Förderung und Ableitung von Grundwasser der Erlengrundquelle und zur Errichtung und Benützung der hiefür erforderlichen Anlagen nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrunde liegenden Projektes unter mehreren Auflagen erteilt.

Unter Spruchabschnitt B wurde ein Schutzgebiet mit drei Zonen mit verschiedenen Schutzgebietsauflagen festgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 692/4 der KG Bad Gastein, welches von der Schutzgebietsfestlegung betroffen ist.

Gegen den Bescheid des LH erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, die Verhandlungsschrift sei nicht gesetzmäßig, da sie nicht abgezeichnet sei, die erhobenen Einwendungen seien überdies nur fehlerhaft und stark verkürzt aufgenommen worden, die von ihm abgegebene schriftliche Stellungnahme sei im Protokoll nicht enthalten, die vorgetragenen Einwände seien unbegründet abgewiesen worden, die Behörde habe die Schutzgebietszonen in willkürlicher Art und Weise ausgedehnt und ausgewiesen und die Behörde habe mögliche Verschlechterungen der Bodenbeschaffenheit oder Nutzbarkeit der Grundstücke gar nicht geprüft und eine Entschädigungspflicht nicht einmal in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer beantragte, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines zweiten Entnahmebrunnens und die Festlegung eines Schutzgebietes zu versagen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dem sie die Frage stellte, ob die Einbeziehung des Grundstückes 692/4 in die Schutzzone III des mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Schutzgebietes unerlässlich sei und ob die Schutzgebietsauflagen durch weniger strenge ersetzt werden könnten. Weiters wurde dem Amtssachverständigen die Frage gestellt, ob das Grundstück des Beschwerdeführers durch die Grundwasserentnahme auf Grundstück Nr. 660 und 657/5 der KG X beeinträchtigt werde.

Der Amtssachverständige erklärte, die Ausweisung der Schutzgebietsgrenzen sei keinesfalls willkürlich erfolgt, sondern auf Grundlage des von einem namentlich genannten Ingenieur-Konsulenten ausgearbeiteten Projektes. Die darin enthaltenen Aussagen seien aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Den Ausführungen des Ingenieurkonsulenten zufolgen lägen im Beschwerdefall gespannte Grundwasserverhältnisse vor. Die das Grundwasser überlagernde Deckschichte liege in einer Tiefe ab rund 13,5 m unter der Geländeoberfläche. Eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der landwirtschaftlichen und sonstigen Nutzbarkeit der Grundstücke durch die geplante Entnahme sei daher aus fachlicher Sicht auszuschließen. In der Schutzzone III bleibe die Düngung im Zuge der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen, der Einsatz von Streusalz und die Versickerung von gereinigtem Abwasser ebenso wie die Lagerung von wassergefährlichen Stoffen für den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf zulässig. Die zum Schutz des Grundwassers in den Punkten 3 und 4 (Schutzzone III) getroffenen Anordnungen (Entnahme von Bodenmaterial, Bohrungen, Entnahme von Grundwasser) seien auf Grund der hydrogeologischen Situation aus fachlicher Sicht notwendig und daher unerlässlich. Aus fachlicher Sicht könnten die getroffenen Schutzanordnungen daher keinesfalls durch weniger strenge ersetzt werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, auf Grund des § 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) könne die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen zum Schutze einer Wasserversorgungsanlage Anordnungen treffen. Eine Interessenabwägung wie zum Beispiel bei Zwangsrechten habe hiebei zu unterbleiben. Wie der dem Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, seien die getroffenen Anordnungen sachlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wende gegen das wasserbautechnische Amtssachverständigengutachten ein, die bisher getätigten Untersuchungen reichten nicht aus, um das Schutzgebiet tatsächlich einwandfrei festlegen zu können. Insbesondere wäre die Erforschung der die beiden Wasserhorizonte trennenden Dichtschichte, der Wasserqualität und der Wasserunterschiede zwischen dem 1. und dem

2. Horizont, eine Altersuntersuchung bzw. spezielle Untersuchung, um zwischen den beiden Horizonten genau unterscheiden zu können und ein Färbeversuch notwendig gewesen.

Hiezu werde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und die Einwände durch keine nachvollziehbaren Fakten belegt worden seien, aus denen sich Zweifel an der Unrichtigkeit der bisherigen Gutachten ergäben, sodass den diesbezüglichen Einwänden bzw. Anträgen auf weitere Ermittlungen nicht stattgegeben werde.

Weiters behaupte der Beschwerdeführer nunmehr, die Festlegung eines Schutzgebietes stelle einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sei daher nur im öffentlichen Interesse gerechtfertigt.

Was das öffentliche Interesse anlange, so sei dieses gegeben, da die wasserrechtliche Bewilligung für die Trinkwasserversorgung erteilt worden und das Schutzgebiet zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität erforderlich sei. Die Notwendigkeit (eines Schutzgebietes) ergebe sich auch daraus, dass das Wasser als Lebensmittel in Verkehr gesetzt werde. Es seien daher die Einwände des Beschwerdeführers, wonach die vorgetragenen Einwände unbegründet abgewiesen worden seien, die Behörde die Schutzgebietszonen in willkürlicher Art und Weise ausgedehnt und ausgewiesen sowie eine mögliche Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit oder Nutzbarkeit der Grundstücke gar nicht geprüft habe, abzuweisen gewesen.

Auf Grund des § 117 Abs. 4 WRG 1959 sei es der belangten Behörde verwehrt, über Entscheidungen der erstinstanzlichen Behörde über Entschädigungen für Schutzgebietsfestlegungen neuerlich zu entscheiden, da hiefür ausschließlich die Gerichte zuständig seien. Es würden daher die Einwände, sofern sie sich auf eine mangelhafte Entschädigungsleistung bezögen, zurückgewiesen.

Der Einwand, dass die Verhandlungsschrift nicht gesetzmäßig sei, da sie nicht abgezeichnet sei, sei unrichtig und deshalb unbeachtlich. Abschließend werde hiezu festgestellt, dass das Verhandlungsprotokoll vom 15. April 1999 sowohl vom Verhandlungsleiter als auch von der Schriftführerin unterschrieben sei.

Zum Einwand, dass die erhobenen Einwendungen überdies nur fehlerhaft und stark verkürzt aufgenommen worden seien, werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer es unterlasse, darzulegen, worin die Fehlerhaftigkeit und Verkürzung bestanden haben solle. Es sei daher der Behörde unmöglich, diese Behauptung des Beschwerdeführers zu überprüfen.

Zum Einwand, dass eine vom Beschwerdeführer abgegebene schriftliche Stellungnahme nicht im Protokoll enthalten sei, werde ausgeführt, dass beim Landeshauptmann entsprechende Ermittlungen durchgeführt worden seien. Diese Ermittlungen seien jedoch ergebnislos verlaufen. Davon sei der Beschwerdeführer nachweislich in Kenntnis gesetzt und um Äußerung gebeten worden. Es sei jedoch hierauf keine Antwort erfolgt; der Einwand sei daher unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtene Bescheides "wegen Verletzung gesetzlich gewährleisteter Rechte" beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde bei jeglichen Maßnahmen die Rechte der Grundeigentümer zu wahren. Dies sei im vorliegenden Fall unterlassen worden. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass die das Grundwasser überlagernde Deckschicht in einer Tiefe von rund 13,5 m unter der Geländeoberfläche liege, sodass davon ausgegangen werden könne, dass durch die Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Grundstücke auszuschließen sei. Nicht erwogen habe die Behörde allerdings, dass es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück um ein Grundstück in unmittelbarer Nähe der Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers handle, sodass hier nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne einer Nutzung des Pflanzenbestandes in Form einer Grünland-, Acker- oder Gartennutzung in Betracht zu ziehen sei, sondern im Hinblick auf die unmittelbare Hoflage habe auch in Betracht zu kommen, dass Baumaßnahmen auf diesen Grundstücken getätigt würden. Die Erweiterung von Baulichkeiten sei aus raumordnungsrechtlichen Gründen jederzeit möglich. Auch die Entnahme von Schotter sei nicht auszuschließen. Diese Nutzungsformen, die im Schutzgebiet wahrscheinlich nicht möglich seien - jedenfalls habe die Behörde dazu keinerlei Beweisverfahren durchgeführt - seien nicht erhoben worden. Der Beschwerdeführer fühle sich "in seinen Eigentumsrechten beeinträchtigt und hätte die Behörde darauf Bedacht nehmen müssen". Zumindest hätte eine Entschädigungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden müssen oder überhaupt der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen als Voraussetzung für die wasserrechtliche Bewilligung angesehen werden müssen. Nicht beachtet worden sei auch, dass die gegenständliche Wasserentnahme nicht zur Versorgung der Ortsbevölkerung diene, sondern die Bewilligungsinhaberin ein Unternehmen mit gewerblicher Tätigkeit sei, welches Mineralwasser gewinne und dieses Gewinn bringend absetze. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses hätte diese Tatsache berücksichtigt werden müssen und hätte dies ebenfalls im Hinblick auf die Entschädigung betrachtet werden müssen. Es sei zwar richtig, dass nach § 117 WRG 1959 über die Höhe der Entschädigung nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern das Zivilgericht entscheide. Für die Tatsache aber, ob eine entschädigungsbegründende Beeinträchtigung vorliege, könne wohl nur die Wasserrechtsbehörde Entscheidungsinstanz sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

Nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist derjenige, der nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 leg. cit. seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§117).

Unklar ist, was der Beschwerdeführer damit meint, wenn er ausführt, er "fühle sich in seinen Eigentumsrechten beeinträchtigt und hätte die Behörde darauf Bedacht nehmen müssen"; aus dem diesen Ausführungen angefügten Zusatz, "zumindest hätte eine Entschädigungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden müssen" lässt sich aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Abspruch über die Entschädigung, sondern auch die Festsetzung des Schutzgebietes dem Grunde nach bekämpft.

Anordnungen nach § 34 WRG 1959 sind keine Zwangsrechte im Sinne der §§ 60 und 63 WRG 1959, weshalb bei der Erlassung solcher Anordnungen auch die Enteignungsbestimmungen des 6. Abschnittes des WRG 1959 und die dort vorgesehene Interessenabwägung keine Anwendung finden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1981, 07/3449/80, vom 23. Oktober 1984, 83/07/0143, u.a.).

Bei Anordnungen nach § 34 WRG 1959 und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1982, 82/07/0135).

Auch Eigentumsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9911/1983, u.a.).

Mit dem bloßen Hinweis allein, dass im vorliegenden Fall die Wasserversorgungsanlage, zu deren Schutz Anordnungen nach § 34 WRG 1959 erlassen wurden, nicht der Versorgung der Ortsbevölkerung dient, sondern einem Unternehmen, welches Mineralwasser gewinnt und dieses Gewinn bringend absetzt, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass der Schutz dieser Wasserversorgungsanlage und damit die zu dessen Gunsten getroffenen Anordnungen nach § 34 WRG 1959 nicht im öffentlichen Interesse gelegen sind. Die Beschwerdeausführungen sind auch nicht geeignet, die auf Amtssachverständigengutachten beruhenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid über die Erforderlichkeit des Schutzgebietes in Frage zu stellen. Soweit sich daher die Beschwerde gegen die Anordnung eines Schutzgebietes dem Grunde nach richtet, erweist sie sich als unbegründet.

Ebenso als unbegründet erweist sich die Beschwerde aber auch in Bezug auf die Entschädigung.

Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Erstbehörde keine Entschädigung festgesetzt. Auch dies stellt eine Entscheidung über die Entschädigung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, 96/07/0205). Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, diese Entscheidung durch Anrufung des Gerichtes im Sinne des § 117 Abs. 4 WRG 1959 außer Kraft zu setzen. Zu Recht hat es die belangte Behörde abgelehnt, über Entschädigungsfragen zu entscheiden, da sie hiefür nicht zuständig war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070228.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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