RS Vwgh 2014/10/21 2012/03/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31e;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0018 B 19. April 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Dass der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft durch das Eisenbahnbauprojekt eine Verschlechterung seiner Straßenverkehrsanbindung im öffentlichen Straßenverkehrsnetz befürchtet, zeigt eine mittelbare Beeinträchtigung auf. Derartige mittelbare Beeinträchtigungen begründen jedoch keine subjektiv öffentlichen Rechte des Eigentümers, die von ihm im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden können.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONöffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030178.X02

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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