RS Vwgh 2014/10/23 Ro 2014/07/0027

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z1;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z4;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z5;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z6;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 10 Abs 1 ALSAG 1989 ist das Vorliegen eines "begründeten Zweifels" in Bezug auf die Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 AlSAG 1989, dh also, eines Zweifel darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (RV 898 BlgNR 17. GP) nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 aufgelisteten Fragen ersichtlich ist. Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 AlSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E 20. Februar 2014, 2011/07/0089; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150). In diesem Feststellungsverfahren soll dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach § 10 AlSAG 1989 sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden. Eine begehrte Feststellung ist daher nur dann mangels Vorliegens eines begründeten Zweifelsfalls unzulässig, wenn die strittigen Fragen bereits durch rechtlich relevante und dem Abgabenpflichtigen gegenüber rechtsverbindliche Vorgänge in der Vergangenheit ausreichend geklärt worden ist und es dem Abgabenpflichtigen dabei auch möglich gewesen ist, seine Rechte ausreichend zu wahren.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070027.J01

Im RIS seit

17.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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