RS Vwgh 2014/10/23 Ra 2014/07/0031

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §3 Abs1a idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 idF 2003/I/071;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1a letzter Absatz AlSAG 1989 idF BGBl. I Nr. 40/2008, hat derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Nach den Materialien (vgl. RV 271, 23. GP) bezweckte diese Bestimmung (lediglich) eine Umkehr der Beweislast. In Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen sollten, ist dieser Bestimmung aber nichts zu entnehmen. Klargestellt wird damit nur, dass es demjenigen, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Anspruch nimmt, obliegt, nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Einbaus der Materialien bereits alle Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung vorlagen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass selbst in einem Fall, wo aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann, auf ein Qualitätssicherungssystem verzichtet werden könne.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070031.L05

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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