Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der W in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. Jänner 1999, Zl. 608.874/4/16-2.1/99, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Kontrollorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Militärkommando Oberösterreich.
Mit Bescheid der damaligen Dienstbehörde erster Instanz vom 5. Oktober 1989 war der Beschwerdeführerin als Kanzleikraft der Verwendungsgruppe D eine pauschalierte Erschwerniszulage für Schreibkräfte (Schreibzulage) in der Höhe von monatlich 1,33 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, auf die Dauer des Vorliegens der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin wurde mit 1. Jänner 1993 in die Verwendungsgruppe C überstellt und auf einen neuen Arbeitsplatz eingeteilt.
Am 3. Mai 1993 übernahm die Beschwerdeführerin folgenden Bescheid ihrer Dienstbehörde erster Instanz vom 22. April 1993:
"Es wird festgestellt, dass Ihnen ab 1.2.1993 gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der vor Inkrafttreten des Art. I der 24. GG-Novelle geltenden Fassung (laut Ministerratsbeschluss vom 10 07 1973 im Sinne des Art. XII Abs. 1 der 47. GG-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988), eine Mehrleistungsvergütung in der Höhe von monatlich 7,34 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, und gemäß § 19 a, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 1,33 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Sinne des Erlasses des BMLV vom 11.11.1979, Zl.: 23.684/11-2.1/79, Abschnitt B, Type C, Gruppe 7, (VBl.Nr. 223/1979), in der geltenden Fassung, auf die Dauer Ihrer Einteilung und Tätigkeit als nichtkarenzierte Bedienstete bzw. Bedienstete ohne Sondervertrag, die an ADVA als Gruppenleiter Erfassung beschäftigt ist, gebührt.
Die Ihnen bisher ausbezahlte Schreibzulage wird mit Ablauf des 31.12.1992 eingestellt."
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Auf Grund eines Fehlers im Bereich der Behörde wurde der Beschwerdeführerin trotz rechtskräftigem Bescheid über die Einstellung ihrer "Schreibzulage" neben der Mehrdienstleistungsvergütung und der Erschwerniszulage für ADV-Kräfte diese "Schreibzulage" weiter bezahlt.
Nachdem dieser Fehler anlässlich einer Überprüfung im Oktober 1997 erkannt worden war, wurde die Beschwerdeführerin vorerst mündlich am 13. Oktober 1997 vom Übergenuss in Kenntnis gesetzt. Sie begehrte daraufhin mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 die bescheidmäßige Absprache darüber.
Die Dienstbehörde erster Instanz erließ folgenden Bescheid mit 19. November 1997:
"Auf Ihren Antrag vom 17. Oktober 1997, Zl.: 3269-3110/97, wird gemäß § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, festgestellt, dass Sie in der Zeit vom 01. Jänner 1993 bis 31. Oktober 1997 einen Betrag von S 16.717,70 zu Unrecht (Übergenuss) empfangen und den Betrag (in Worten sechzehntausendsiebenhundertzehnsieben 70/100) zu ersetzen haben.
Die Hereinbringung erfolgt durch Abzug von Ihren Bezügen beginnend ab 1. Dezember 1997 in 33 Monatsraten zu S 500,-- und einer Restrate von S 217,70."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, über die mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt abgesprochen wurde:
"Auf Grund Ihrer am 10. Dezember 1997 eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Korpskommando III vom 19. November 1997, Zl. 36.330-3111/10/97, betreffend Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenuss) - Rückforderung gemäß § 13 a Abs. des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird der genannte Bescheid gemäß § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, idgF in Verbindung mit § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:
Auf Ihren Antrag vom 17. Oktober 1997, Zl. 3269-3110/97 wird gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, festgestellt, dass Sie in der Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1997 einen Betrag von S 11.719,20 zu Unrecht (Übergenuss) empfangen und den Betrag (in Worten elftausendsiebenhundertzehnneun 20/100) zu ersetzen haben.
Die Hereinbringung erfolgt durch Abzug von Ihren Bezügen beginnend ab 1. Dezember 1997 in 23 Monatsraten zu S 500,-- und einer Restrate von S 219,20."
Zur Begründung wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt und dies nicht bereits vorher dargestellt wurde - noch ausgeführt:
Die Bezüge für die Verwendungsgruppe C seien rückwirkend mit 1. Jänner 1993 bzw. die mit Bescheid vom 22. April 1993 zuerkannten Nebengebühren mit Wirkung vom 1. Februar 1993 nachgezahlt worden. Die mit dem genannten Bescheid eingestellte Erschwerniszulage (Schreibzulage) sei jedoch weiter zur Auszahlung gekommen, weil durch einen Fehler der Standesführung der entsprechende Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nicht der zuständigen Buchhaltung zugeleitet worden sei. Dieser Fehler sei erst bei einer Überprüfung im Oktober 1997 erkannt worden, worauf der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Übergenusses mitgeteilt worden sei.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid seien die Beträge im Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Oktober 1997 von der Beschwerdeführerin rückgefordert worden. Dagegen habe sie eingewendet, dass alle vor dem 28. November 1994 entrichteten Beträge gemäß § 13 b Abs. 2 GG verjährt wären.
Dem könne die belangte Behörde nicht folgen; nur die vor dem 1. November 1994 geleisteten Zahlungen seien verjährt und dürften nicht mehr rückgefordert werden.
Der erstinstanzliche Bescheid habe - wie die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend gemacht habe - keine Angaben über die monatliche Höhe der "Schreibzulage" enthalten. Diese habe für 1994 S 301,70 und für 1995 bis 1997 S 310,40 monatlich betragen. Da die zugeflossenen Nebengebühren netto zur Auszahlung gelangt seien, ergebe sich nach Abzug der entsprechenden Steuern und Abgaben für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1997 ein Nettobetrag von S 11.719,20, sodass unter Berücksichtigung der bisher hereingebrachten 15 Monatsraten a S 500,-- somit ein aushaftender Rest von S 4.219,20 verbleibe.
Nach Wiedergabe der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin seien unbestritten jeden Monat die Bezugszettel mit den detaillierten Aufstellungen ihrer Bezüge und Nebengebühren übermittelt worden. Darauf seien "alle relevanten Daten in durchaus verständlicher Art und Weise enthalten". Die dazu gegebenenfalls erforderlichen Erläuterungen wären den einschlägigen Erlässen, veröffentlicht im Verlautbarungsblatt I Nr. 135/1993, zu entnehmen gewesen. Darüber hinaus sei es in diesem Verlautbarungsblatt im Abschnitt III jedem Bediensteten zur Pflicht gemacht worden, die in den Bezugszetteln verwendeten Symbole und Abkürzungen zu kennen und sämtliche übersendete Bezugszettel aufmerksam durchzusehen. In Ergänzung zu diesen Verlautbarungsblättern des Bundesministeriums für Landesverteidigung sei jedem Bediensteten - letztmalig 1996 - das Merkblatt des Bundesministeriums für Finanzen "BEZUGSZETTEL - Merkblatt für den Bezugsempfänger" übergeben worden, in dem ebenfalls eine genaue Beschreibung des Bezugszettels gegeben werde. Aus den Bezugszetteln der in Frage stehenden Periode (1. Jänner 1993 bis 31. Oktober 1997) hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung eines nur durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt durchaus erkennen können, dass ihr im Gegensatz zu der ihr vor dem 1. Jänner 1993 ausbezahlten Erschwerniszulage (Schreibzulage), welche bescheidmäßig eingestellt worden sei, über die gesamte Periode zwei Erschwerniszulagen ausbezahlt worden seien. Trotz der nachträglich erfolgten Anweisung der Bezüge und Nebengebühren hätte die Beschwerdeführerin durch einen Vergleich der Positionen auf den Bezugszetteln leicht nachvollziehen können, dass eine an sich bereits eingestellte Nebengebühr an sie weitergezahlt worden sei und zwei neue Nebengebühren zusätzlich angewiesen worden seien. Bereits bei einem oberflächlichen Vergleich hätten der Beschwerdeführerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortzahlung der einen Nebengebühr mit dem Schlüssel 9633/E kommen müssen. In diesem Fall hätte sie unverzüglich eine Klärung durch Nachfrage bei ihrer Buchhaltung herbeiführen müssen. Ein guter Glaube beim Empfang dieser Leistungen könne daher nicht angenommen werden.
Der gute Glaube sei beim Empfang von Leistungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Demnach bewirke ein subjektives Nichterkennen oder Nichterkennenkönnen noch nicht Gutgläubigkeit im Sinne der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen sei auch nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet sei oder nicht, bzw. ob der Beamte verpflichtet sei, eine Überprüfung seiner Bezüge vorzunehmen; wesentlich sei vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen.
Aus allen angeführten Gründen könne der Beschwerdeführerin keine Gutgläubigkeit beim Empfang zugebilligt werden. In der Frage der Verjährung sei aber ihrer Berufung wie im Spruch ausgeführt Folge zu leisten gewesen und der Bescheid der ersten Instanz abgeändert worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die im angefochtenen Bescheid genannten Erlässe, Merkblätter und Kopien der Gehaltszettel der Beschwerdeführerin gemeinsam mit den Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, dass von ihr nicht Beträge als Übergenuss im Sinne des § 13 a GG zurückgefordert werden, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen nach dieser Norm sowie in der Berücksichtigung der sonstigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch des § 13 b GG, nicht erfüllt seien, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Bescheidbegründung verletzt.
Nach § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Slg. N. F. Nr. 12.904/A).
Nach § 13 b Abs. 1 GG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13 a) verjährt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung sind die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Ersatzanspruches muss daher nicht mit Bescheid erfolgen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1994, Zl. 90/12/0095, m.w.H).
Die erste Einbehaltung des Übergenusses, die auch im Gehaltszettel klar zum Ausdruck kommt, stellt die Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber der Beschwerdeführerin dar. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, die auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheides abstellt, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr sind gemäß § 13 a Abs. 2 erster Satz GG 1956 die rückforderbaren Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen hereinzubringen und ist nach § 13 a Abs. 3 GG die Verpflichtung zum Ersatz nur auf Verlangen des Beamten mit Bescheid festzustellen. Wäre die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin richtig, so käme hinsichtlich der Verjährung dem gesetzlich primär vorgesehenen Abzug von den Bezügen überhaupt keine rechtliche Bedeutung zu, andererseits hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand, durch Unterlassung einer Antragstellung nach § 13 a Abs. 3 GG die bescheidmäßige Feststellung zu verhindern und damit die Verjährung herbeizuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0225, mit weiteren Hinweisen).
Nach Abschnitt III des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 2. August 1993, veröffentlicht im Verlautbarungsblatt I Nr. 135/1993, gilt der Bezugszettel als "Verständigung des Bediensteten ... über die Art und die Zusammensetzung der berechneten Bezüge, Nach- und Rückzahlungen sowie über die Einhebung von Übergenüssen. Die aufmerksame Durchsicht sämtlicher übersendeter Bezugszettel und die Kenntnis der auf diesen verwendeten Symbole und Abkürzungen wird jedem Bezugsempfänger zur Pflicht gemacht. Die Einsicht in den gegenständlichen Erlass und in die Erlässe, auf die darin verwiesen wird, ist den Bezugsempfängern auf Wunsch unverzüglich zu ermöglichen. Sofern der Bezugsempfänger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten oder einbehaltenen Beträge hegt, hat er unverzüglich eine Klärung durch Nachfrage bei seiner Buchhaltung herbeizuführen".
Die Beschwerdeführerin meint in Ausführung des Beschwerdepunktes im Wesentlichen zunächst, dass die Geltendmachung eines Übergenusses nur dann die Verjährung unterbrechen könne, wenn diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestimmt erfolgt sei. Diese Bedeutung sei dem ihr zugekommenen "Lohnzettel" vom 27. Oktober 1997 nicht zugekommen.
Dem ist unter Hinweis auf die vorher wiedergegebene Rechtsprechung zu § 13 b GG entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses mangels einer bestimmten Formvorschrift schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden kann. Im Beschwerdefall steht zweifelsfrei fest, dass der strittige Übergenuss dem Grunde nach bezeichnet gegenüber der Beschwerdeführerin sowohl mündlich als auch dann schriftlich geltend gemacht worden ist und die Beschwerdeführerin bereits auf Grundlage der mündlichen Information ihren Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch gestellt hat. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Mangel an Bestimmtheit ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, die erfolgte Auszahlung einer (zweiten) Erschwerniszulage sei für sie auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht erkennbar gewesen, weil sich die zustehende Höhe einer solchen Erschwerniszulage nicht aus dem Gesetz ableiten lasse. Selbst wenn der belangten Behörde darin Recht zu geben sei, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfanges einer Überzahlung ein objektiver Maßstab anzulegen sei, könne das die getroffene Entscheidung nicht rechtfertigen. Auch objektiv sei hier die Überzahlung - also das Vorliegen eines Übergenusses - für sie nicht zu erkennen gewesen. Es sei um so geringe Beträge gegangen, dass davon ausgehend keine Auffälligkeit gegeben gewesen sei. Es sei weiters der Ausweis auf dem Lohnzettel derart verschlüsselt und unbestimmt, dass daraus ebenfalls keine Schlussfolgerung ableitbar gewesen sei, dass ihr Beträge bezahlt worden seien, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall die in Frage stehenden Nebengebühren bescheidmäßig bemessen bzw. der Beschwerdeführerin die so genannte "Schreibzulage" mit Bescheid vom 22. April 1993 eingestellt worden ist. Dieser der Beschwerdeführerin am 3. Mai 1993 ausgefolgte Bescheid wurde bei der nächsten Bezugsauszahlung dem Grunde nach erkennbar umgesetzt, weil unter "2552/PM" ein Betrag von "1623,8" ausgewiesen wurde, der nach den "Kurzbezeichnungen der Nebengebühren" im Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 2. August 1993, Verlautbarungsblatt I Nr. 135, als "pauschalierte Mehrleistungsvergütung" erkennbar war. Weiters scheinen auf diesem "Bezugszettel" zweimal die Beträge "294.2" auf; einmal mit dem Code "9630/E", einmal mit dem Code "9633/E". Die Einsichtnahme im vorher genannten Erlass hätte für die Beschwerdeführerin die Kurzbezeichnung "E" als Erschwerniszulage ausgewiesen, was zwar nicht der Begrifflichkeit des § 3 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 1 GG entspricht, aber eben auf die gesetzgeberische Inkonsequenz zurückzuführen ist. Ausgehend von dem im Bescheid vom 5. Oktober 1989 bzw. vom 22. April 1993 in diesem Zusammenhang genannten § 19 a GG wäre die Beschwerdeführerin jedoch in der Lage gewesen zu erkennen, dass unter der Kurzbezeichnung "E" - ungeachtet der verschiedenen Zifferncodes - eine Erschwerniszulage zu verstehen ist. Der mit der Kurzbezeichnung "E" jeweils verbundene unterschiedliche Zifferncode ("9630/E" bzw. "9633/E") scheint zwar weder bei den "Allgemein gültigen Nebengebühren-Schlüsseln" im "Merkblatt für Bezugsempfänger" des Bundesministeriums für Finanzen noch im vorher genannten Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung auf, was aber für die Frage der objektiven Erkennbarkeit im Hinblick auf die vorliegende ersichtliche Doppelzahlung jedenfalls nicht entscheidend ist.
Ausgehend von dem Bescheid vom 22. April 1993 ist es im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit für die Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen, dass dieser Bescheid mit der Anweisung des Monatsbezuges Juni 1993 erstmals umgesetzt worden ist und sie daher nur Anspruch auf zwei Nebengebühren gehabt hätte. Gleichzeitig hätte sie sich fragen müssen, wieso die am Bezugszettel für Mai, codiert unter "9633/E", aufscheinende Abgeltung einer Erschwernis mit demselben Betrag (wie die ihr neu zuerkannte "Erschwerniszulage für ADV-Dienste") weiterhin aufscheint, obwohl dem Bescheid vom 22. April 1993 zu entnehmen war, dass die ihr "bisher ausbezahlte Schreibzulage" eingestellt wird.
Ungeachtet der aufgezeigten Problematik der Begriffsunklarheit und der nicht gegebenen Nachvollziehbarkeit der Zifferncodes für die Nebengebühren im Beschwerdefall hätten der Beschwerdeführerin bei der ihr mit dem vorher genannten Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung verpflichtend aufgetragenen aufmerksamen Durchsicht und Vergleich der Bezugszettel in der in Frage kommenden Zeit zumindest Zweifel an der Berechtigung, zwei Erschwerniszulagen zu erhalten, kommen müssen. Weiters hätte sie sich fragen müssen, ob die mit Bescheid vom 22. April 1993 ausgesprochene Einstellung der "Schreibzulage" durchgeführt wurde oder nicht. Bei dieser Sachlage wäre sie verpflichtet gewesen, unverzüglich eine Klärung durch Nachfrage bei der zuständigen Buchhaltung herbeizuführen.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2000
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120059.X00Im RIS seit
25.01.2001