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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 idF 2003/I/071;Rechtssatz
Das Qualitätssicherungssystem (iSd § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG 1989) selbst, dessen Inhalt und Bestandteile, wird weder im AlSAG 1989 noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Ein wesentlicher Hinweis findet sich allerdings im Gesetzestext, indem klargestellt wird, dass es sich dabei um ein System handeln muss, das "die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten" soll. Daraus folgt, dass dieses System geeignet sein muss, diese geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern. Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn der abfallfachliche Amtssachverständige (und ihm folgend die belBeh bzw. das LVwG) im Zusammenhang mit den inhaltlichen Komponenten eines Qualitätssicherungssytems auf die Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zurückgreift.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070031.L01Im RIS seit
04.12.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017