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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ÄrzteG betr ein Disziplinarvergehen bei Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen infolge zumutbaren UmwegsRechtssatz
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine Entscheidung über das gegen ihn verhängte befristete Berufsausübungsverbot zu erwirken. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann er Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim VfGH einbringen und darin seine Bedenken bezüglich der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 darlegen.
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können, liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei den Ausführungen zur "drohenden Insolvenzgefahr" bloß um Ausführungen zu wirtschaftlichen Reflexwirkungen, die keine Zulässigkeit des Antrages zu bewirken vermögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Ärzte, Berufsrecht, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G89.2014Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014