RS OGH 2014/9/17 7Ob128/14w

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Norm

U 500 Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 12/2007 Art7.6

Rechtssatz

Art 7.6 enthält nur eine Zusatzvereinbarung über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich auch noch Berufsunfähigkeit bewirkt. Nur für den Fall, dass auf Grund der Progression die Leistung nach Invaliditätsgrad höher als 100 % der Versicherungssumme ist, wird die höhere Leistung, die Versicherungssumme übersteigend, erbracht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 128/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 128/14w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129730

Im RIS seit

01.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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