Norm
U 500 Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 12/2007 Art7.6Rechtssatz
Art 7.6 enthält nur eine Zusatzvereinbarung über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich auch noch Berufsunfähigkeit bewirkt. Nur für den Fall, dass auf Grund der Progression die Leistung nach Invaliditätsgrad höher als 100 % der Versicherungssumme ist, wird die höhere Leistung, die Versicherungssumme übersteigend, erbracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129730Im RIS seit
01.12.2014Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014