Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Auch das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens erfüllt den Tatbestand des § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. Dies wäre ? wie nach § 405 ZPO ? anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129729Im RIS seit
01.12.2014Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021